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Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend

»Ossi«: Positiv gemeinte Arbeitslosigkeit | Drucken |  E-Mail
Baden-Württemberg
Donnerstag, den 15. April 2010 um 15:18 Uhr

Dort hätte es das nicht gegebenDas Arbeitsgericht Stuttgart urteilt nach dem Motto »Wir haben nichts gegen Ausländer - aber die Ossis wollten ja keine bleiben«. Die Ablehnung einer Bewerbung aufgrund der regionalen Herkunft aus der ehemaligen DDR sei keine Diskriminierung, denn die Ostdeutschen seien »kein eigener Volksstamm« und könnten sich deshalb nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen, entschied das Gericht heute. Damit wiesen die Richter die Klage einer aus Ost-Berlin stammenden Frau zurücl, die von einem Stuttgarter Unternehmen eine Entschädigung gefordert hatte. Die Klägerin hatte sich im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk »(-)OSSI«.

Die abgelehnte Bewerberin stützte ihre Entschädigungsforderung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dort heisst es: »Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen«. Das beklagte Unternehmen behauptete nun jedoch, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt. Das Minus auf der Bewerbung sei ein Zeichen für die »fehlende Qualifikation« gewesen, sagte der Geschäftsführer des Unternehmens vor Gericht aus. Der Ausdruck »Ossi« sei hingegen positiv gemeint gewesen!

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