Bundesinnenminister verbietet kurdische Fahnen

Deutschland verbietet Symbole von YXK, PYD und YPG. Grafik: YXKWährend sich führende Politiker in wohlfeiler Empörung über den Wahlkampf der türkischen Regierung in Deutschland aufregen, findet das Regime von Staatschef Recep Tayyip Erdogan in Berlin willige Helfershelfer. Wie die kurdische Studierendenorganisation YXK jetzt mitteilte, wurden offenbar auf Anweisung des Bundesinnenministers die Fahnen und Symbole kurdischer Organisationen verboten. Dabei handelt es sich nicht nur um die Abzeichen von in Deutschland verbotenen Gruppierungen wie der PKK, sondern zum Beispiel auch um die Fahnen der völlig legalen YXK. Auch die Symbole der syrisch-kurdischen PYD und ihres bewaffneten Arms,der YPG, fallen unter das Verbot. Und das, obwohl die kurdischen Kämpfer in Syrien noch vor wenigen Monaten hierzulande als Helden des Widerstandes gegen die Dschihadistenmiliz »Islamischer Staat« gefeiert wurde.

Wir dokumentieren nachstehend den entsprechenden Artikel von der Homepage der YXK.

Anmeldung zur Demo

Für den 08. März meldete der Frauenrat Ronahî aus Hannover eine Demonstration zum “Internationalen Weltfrauentag” in der Innenstadt von Hannover an. Für die Anmeldung einer Demonstration in Hannover ist die Polizei zuständige Behörde. Nach einem kurzen Telefonat wurde die Demonstration per Mail bestätigt und die Betätigungs- und Beschränkungsverfügung sowie die Anlage zu den verbotenen kurdischen Symbolen wurden zugeschickt: 

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In der Betätigungs- und Beschränkungsverfügung stand der übliche Text, welcher für eine in Hannover stattfindende kurdische Demonstration benutzt wird. Die Anlage zu den verbotenen kurdischen Symbolen beschränkte sich auch auf die üblichen folgenden Symbole:
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Neue Auflagen

Am 07. März, einen Tag vor der Demonstration, erhielt der Frauenrat Ronahî folgende Mail. Dort heiß es, dass durch ein “neues am 02. März bekanntgemachtes Erlassrundschreibens des Bundesministerium des Innern” die Beschränkungsverfügungen und die Anlage der verbotenen kurdischen Symbolen für die Demonstration geändert werden mussten:

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Die Beschränkung Nr. 8 wurde um folgenden Absatz ergänzt (siehe Bild unten):

Die zahlreichen Unter- und Teilorganisationen im Einflussbereich der PKK sind, unbeschadet ihrer scheinbaren organisatorischen Selbstständigkeit, ausschließlich abhängig von den Vorgaben der Gesamtorganisation. Die PKK handelt durch diese Organisationen und bedient sich ihrer immer dort, wo sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unter ihrer originären Bezeichnung nicht auftreten kann oder will. Kennzeichen solcher Organisationen unterfallen damit ebenfalls dem Kennzeichenverbot. Die strafgerichtliche Rechtsprechung hat für einige dieser Organisationen eine Zuordnung als Teilorganisation der PKK inzwischen ausdrücklich vorgenommen. Dies gilt die HPG und die TAK (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 13.02.13 – 2 StE 5/12-6) sowie für die PKK Jugendorganisationen Komalen Ciwan und Ciwanen Azad (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 12.07.13 – 2 StE 2/12). Beide Entscheidungen sind rechtskräftig.

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Die Liste der verbotenen kurdischen Symbole wurde massivst erweitert, wie im Folgenden zu sehen ist:

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Quelle: YXK Online / RedGlobe