Altersrente und Vorruhestandsregelungen

In Luxemburg gibt es bekanntlich zwei Arten von Pensionen, die übliche Altersrente sowie die aus den Jahren der Stahlkrise stammenden und im November des letzten Jahres reformierten Vorruhestandsrenten («préretraite») – nicht zu verwechseln mit der vorgezogenen Altersrente.

Altersrente

Das gesetzliche Pensionsalter liegt hierzulande bei 65 Jahren. Eine vorgezogene Alterspension kann man allerdings bereits ab dem Alter von 57 Jahren sowie ab dem dem Alter von 60 Jahren beantragen, wobei die Gewährung der verschiedenen Pensionen sowohl gewissen Altersregeln wie auch dem Nachweis von Versicherungszeiten (Erfüllung der Wartezeit) unterliegt.

Der eigentliche Pensionsanspruch entsteht ab dem 65. Lebensjahr wenn der Versicherte eine Wartezeit von 120 Beitragsmonaten (zehn Jahre) in der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der fakultativen Versicherung oder durch Nachkauf von Versicherungszeiten nachweisen kann. Die Ausübung einer Beschäftigung durch den Empfänger einer Alterspension hat keinen Einfluss auf das Ergebnis der Pension.

Der Anspruch auf eine vorgezogene Alterspension besteht entweder ab dem vollendeten 57. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten Pflichtversicherung nachweisen kann, oder aber erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten nachweisen kann. Mindestens 120 dieser Monate müssen aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Versicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten bestehen.

Vorruhestand

Seit dem am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretenen reformierten Gesetzes zum Vorruhestand, werden die Vorruhestandsentschädigungen auf Basis des Einkommens der letzten 12 Monate berechnet, wobei in Zukunft auch Zusatzeinkommen wie die «indemnité compensatoire» bei den Wiedereingegliederten (reclassés) oder die «aide au réemploi» angerechnet werden. Bei Erwerbstätigen, die in Kurzarbeit waren, wird das volle Gehalt berücksichtigt. Da während des Vorruhestands, der auf drei Jahre beschränkt ist, Versicherungsbeiträge gezahlt werden, gelten diese Jahre selbstverständlich als Versicherungsjahre für die spätere Altersrente.

Weitere Änderungen nach der Reform

Die péretraite-solidarité, die zuvor beim Arbeitsministerium angefragt werden und bei welcher der in Pension tretende Lohnabhängige durch einen Arbeitslosen ersetzt werden musste, wurde abgeschafft – angeblich wegen der geringen Nachfrage.

Erwerbstätige von Betrieben, die allerdings über ihren Kollektivvertrag oder durch ein Abkommen mit dem Arbeitsministerium Zugang zum Solidaritätsruhestand hatten, können noch bis Auslaufen des Kollektivvertrags oder des Abkommens von der Regelung profitieren. Der Solidaritätsruhestand kann jedoch nicht mehr verlängert werden.

Wichtigste Neuerung bei der «préretraite-ajustement» ist, dass diese künftig bis zum 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann. Was einerseits dem Betroffenen ermöglichen soll, durch längeres Einzahlen in die Pensionskasse ihre Rente aufzubessern. Andererseits soll die angehobene Altersgrenze jedoch auch dazu dienen soll, ältere Arbeitskräfte länger im Arbeitsprozess zu halten.

Der Vorruhestand für Schicht- und Nachtarbeiter wird künftig bereits ab 15 statt wie bisher erst ab 20 Jahren Schichtarbeit gewährt, wenn diese in den letzten 25 Jahren verrichtet wurden. Auch Erwerbstätige, die nicht Vollzeit gearbeitet haben, können künftig die «préretraite pour travailleurs de nuit et travailleurs postés« beantragen. Auch Arbeitslose, die 15 Jahre Nacht- oder Schichtarbeit verrichtet haben, können künftig mit 57 Jahren von dieser Vorruhestandsregelung profitieren.

Die Vorruhestandsregelung für Altersteilzeit («préretraite progressive») werden künftig alle Lohnabhängige beantragen können, die nicht Vollzeit, sondern mindestens 75 Prozent der normalen Arbeitszeit arbeiten möchten oder nur mehr imstande zu arbeiten sind. Besagte Vorruhestandsregelung kann seit dem Inkrafttreten des reformierten Gesetzes bis zum 63. Lebensjahr, in Ausnahmefällen sogar bis zum 65. Lebensjahr Gültigkeit haben, wobei die Teilzeitstelle, die aufgrund der Arbeitszeitverminderung frei geworden ist, zumindest teilweise durch Einstellung eines Arbeitslosen besetzt werden. Dieser muss braucht nur mehr drei Monate bei der ADEM gemeldet gewesen zu sein, in Ausnahmefällen reicht sogar eine Einschreibung von nur einem Monat.

Auch besteht die Möglichkeit, einen Nichtarbeitslosen einzustellen, wenn dessen vorheriger Betrieb einen «plan de maintien dans l‘emploi» abgeschlossen oder in Konkurs gegangen ist. In einem solchen Fall muss die einstige Arbeitsstelle nicht notgedrungen mit der Arbeit in Altersteilzeit übereinstimmen.

Gilbert Simonelli


Aus: Zeitung vum Lëtzebuerger Vollek