Demobündnis klagt gegen Auflagen der Polizei

Für den kommenden Samstag (07. Juli 2018) erwartet das Bündnis „Nein zum neuen Polizeigesetz NRW“ tausende Demonstrierende in Düsseldorf, die sich gegen die geplanten Gesetzesverschärfungen wenden. Die Polizei behindert die Demonstration allerdings durch ausufernde und unverhältnismäßige Auflagen. Im gesamten Demonstrationszug sind lediglich zwei Lautsprecherwagen zugelassen, die am Anfang und am Ende des Zuges fahren sollen. Zudem gibt es die Auflage, dass erkennbar alkoholisierte Menschen von der Versammlungsleitung aus der Demonstration zu entfernen sind.

“Die Polizei verbietet uns Lautsprecherwagen innerhalb der Demonstration, damit ihr ein schnelles Eingreifen in den Zug möglich sei. Diese Begründung ist für uns skandalös. Warum geht die Polizei davon aus, das sei nötig? Dies ist ein Musterbeispiel für die Polizei-gemachte Vorab-Krimininalisierung von grundrechtlich geschütztem Verhalten, gegen die wir am Samstag auf die Straße gehen.” sagt Michèle Winkler, Sprecherin des Bündnisses.

Doch das Bündnis “Nein zum neuen Polizeigesetz NRW” setzt sich juristisch gegen diese Auflagen zur Wehr und hat ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeleitet.
Thomas Eberhardt-Köster, der Versammlungsleiter der Demonstration, dazu: „Die unverhältnismäßigen Auflagen der Polizei können wir nur als Schikane und Einschüchterungsversuch bewerten. Sie sind ein Musterbeispiel für die Kritik, die wir am geplanten Polizeigesetz haben. Sie schränken die Ausübung von Grundrechten massiv ein. Wir wollen einen bunten und kreativen Protest, die Auflagen behindern uns dabei. Es ist bezeichnend, dass wir den Rechtsweg beschreiten müssen, um unsere Kritik an diesem grundrechtsfeindlichen Polizeigesetz effektiv äußern zu können.”
Rechtsanwalt Jasper Prigge, der das Bündnis vor dem Verwaltungsgericht vertritt, erklärt: “Die Auflage, nach der Lautsprecherwagen nicht in der Versammlung fahren dürfen, beschneidet das Selbstbestimmungsrecht der Versammlung. Beschränkungen sind der Polizei aber nur bei einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlaubt. Wenn dem Versammlungsleiter zudem aufgegeben wird, er solle sicherstellen, dass erkennbar alkoholisierten oder berauschten Personen der Zugang zur Versammlung verweigert wird, wird von ihm etwas verlangt, was unmöglich umsetzbar ist. Die Auflage ist extrem unbestimmt, weil nicht klar ist, wann eine Person so betrunken oder berauscht ist, dass sie nicht mehr an der Versammlung teilnehmen darf.”

Demoroute & -programm: https://www.no-polizeigesetz-nrw.de/demo-7-7/