Corona-Infektion im Urlaub: Jobverlust droht

Arbeits­rechts­ex­per­ten war­nen, dass bei Aus­­­lands- und Urlaubs­rei­sen arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen – bis hin zur Kün­di­gung – dro­hen kön­nen.

Die Gren­zen zu den Nach­bar­län­dern sind wei­test­ge­hend wie­der offen, auch wegen der Coro­­na-Pan­­de­­mie ver­häng­te Rei­se­be­schrän­kun­gen wur­den für vie­le euro­päi­sche Staa­ten auf­ge­ho­ben. Von Öster­reich aus kön­nen damit also 31 euro­päi­sche Län­der ohne Auf­la­gen bereist wer­den, wäh­rend für ande­re Län­der nach der Rück­kehr nach Öster­reich noch immer ein nega­ti­ves Coro­­na-Tes­t­er­ge­b­­nis oder eine ver­pflich­ten­de Qua­ran­tä­ne nötig ist. Aber: Für alle Län­der gilt der­zeit zumin­dest noch ein „hohes Sicher­heits­ri­si­ko“, für man­che sogar eine Rei­se­war­nung (sie­he Rei­se­war­nun­gen des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für euro­päi­sche und inter­na­tio­na­le Ange­le­gen­hei­ten).

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Das kön­ne zur Fol­ge haben, dass Per­so­nen, die sich einem Land mit hohem Sicher­heits­ri­si­ko mit dem Coro­na­vi­rus infi­zie­ren, dies auf­grund der War­nung grob fahr­läs­sig her­bei­füh­ren wür­den, war­nen nun Arbeits­rechts­ex­per­ten vor arbeits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen. Denn wür­de eine gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­lie­gen, so könn­ten Beschäf­tig­te wäh­rend einer Coro­­na-bedin­g­­ten Erkran­kung oder Qua­ran­tä­ne ihren Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung ver­wir­ken. Schlimms­ten­falls dro­he der Ver­lust des Arbeits­plat­zes und sogar Scha­den­er­satz­an­sprü­che sei­tens des Arbeit­ge­bers wären denk­bar.

Es muss eine „grobe Fahrlässigkeit“ vorliegen

Jedoch weist der Öster­rei­chi­sche Gewerk­schafts­bund auch dar­auf­hin, dass wenn „man sich auch im Aus­land an die Regeln wie daheim [hält], also etwa Abstand hal­ten, dann wür­de bei einer Anste­ckung im Grund genom­men kei­ne gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­lie­gen.“ Eine sol­che gro­be Fahr­läs­sig­keit müs­se der Arbeit­ge­ber auch erst bewei­sen kön­nen. Genau­so dür­fe es bei einer ande­ren Erkran­kung, wie bei­spiels­wei­se einem grip­pa­len Infekt, im Aus­land zu kei­nen arbeits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen kom­men. Denn hier kön­ne man nicht davon aus­ge­hen, dass die oder der Beschäf­tig­te grob fahr­läs­sig gehan­delt hät­te. Sel­bi­ges gel­te im Übri­gen auch, wenn man Urlaub in Öster­reich mache. Da es inner­halb Öster­reichs kei­ne Rei­se­war­nun­gen gäbe, kön­ne eben­so wenig davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass ein grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vor­lie­gen wür­de. Außer­dem gäbe es auch kei­ne Ver­pflich­tung dem Arbeit­ge­ber gegen­über, Aus­kunft über das gewähl­te Urlaubs­ziel geben zu müs­sen.

Quel­le: ÖGB

Quelle:

Zeitung der Arbeit