Gekündigt! Dürfen´s denn das?

Ein Kommentar von Selma Schacht – AK-Rätin für KOMintern

Eine halbe Million – das ist nicht die Abfertigung von Otto Normalverbraucher, sondern die Zahl jener Arbeitenden, die in den letzten Monaten ihren Job verloren haben. Meistens, weil die Firma einen rausgeschmissen hat.

Oft wird man dann gefragt: „Warum bist du denn gekündigt worden?!“ In Österreich eine absurde Frage, denn: Der Chef braucht keinen Grund, um jemanden einfach den Job und damit die Lebensgrundlage zu entziehen.

Andres als z.B. in Deutschland oder Frankreich haben wir in Österreich eine Täter-Opfer-Umkehr: Nicht derjenige, der den Arbeitsplatz wegnimmt, muss sich erklären oder wird bestraft, sondern der Betroffene muss schauen, ob es überhaupt eine Möglichkeit gibt, sich gegen so einen Jobverlust zu wehren.

Im Krankenstand?

Und das kann auch zu einem Zeitpunkt passieren, wo man selber sowieso schon in den Seilen hängt: nämlich wenn man krank ist. Denn entgegen der Annahme von vielen ist eine Kündigung im Krankenstand sehr wohl erlaubt.
Ob das nun schriftlich erfolgen soll oder ein Anruf á la „Brauchst morgen nimma kumma“ reicht, ist auch nicht gesetzlich geregelt. Insofern ist es wichtig, so etwas immer ernst zu nehmen und nicht zu glauben: Der darf das eh nicht. Denn ab dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung oder dem Erhalt des Kündigungsbriefes läuft die Frist!

Wehren ist möglich!

Es gibt schon Möglichkeiten, sich gegen eine Kündigung zu wehren. Doch wichtig ist:
Egal, ob die Firma nun z.B. Fristen nicht eingehalten hat oder man sich ungerecht behandelt fühlt – es sind nur zwei Wochen Zeit, um die ersten Schritte dagegen zu setzen. Also ist die Devise: Ab zu Gewerkschaft und AK, sobald man den „blauen Brief“ (der aber weder blau ist noch irgendeine Formvorschrift einhalten muss) bekommen hat.

Eine gerichtliche Anfechtung der Kündigung ist bei Firmen über 5 Beschäftigten unter gewissen Voraussetzungen möglich, wenn sie sozialwidrig ist oder man dem Chef ein so genanntes verpöntes, unzulässigen Motiv nachweisen kann. Als unzulässiges Motiv gilt z.B., wenn man wegen der Bewerbung für den Betriebsrat gekündigt wird oder Zustehendes eingefordert hat. Als sozialwidrig gilt z.B. die Kündigung von älteren KollegInnen, die schon länger im Betrieb arbeiten und vom Jobverlust sozial besonders nachteilig betroffen wären.

Die Anfechtungsklage muss binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden – und das am besten durch die Gewerkschaft (wenn man, was eigentlich der Fall sein sollte, Mitglied ist), oder man holt sich die Beratung bei der Arbeiterkammer.

Sich gegen eine Kündigung aussprechen und sie vor Gericht bekämpfen kann natürlich auch der Betriebsrat – falls einer vorhanden ist und falls dieser dazu bereit ist. Dazu kann und soll man auch Druck auf die BelegschaftsvertreterInnen ausüben – denn einfach nur Schweigen sollte nicht zum Tätigkeitsprofil gehören.

Und selbstverständlich unterstützt auch die Solidarität der KollegInnen, wenn eine/r von ihnen rausgeschmissen werden soll. Denn oft trifft es ja jene, die sowieso schon unter schwierigen Bedingungen leben, wie etwa AlleinerzieherInnen kleiner Kinder, die öfter in Pflegefreistellung sind; oder jene, die nun mal öfter den Mund aufmachen, wenn was nicht passt.

Aus welchem Grund auch immer, wichtig ist vor allem: Bei einer Kündigung ist rasches Reagieren ein Muss, agieren möglich und Solidarität und Widerstand notwendig!

KOMintern steht dabei gerne mit Rat & Tat zur Seite!

Quelle:

KOMintern