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PRO ASYL: Asylbewerberleistungsgesetz weiterhin verfassungsrechtlich höchst fragwürdig!

Pro Asyl

Übernommen von Pro Asyl:

Mit seinem heutigen Beschluss zum Asylbewerberleistungsgesetz stellt das Bundesverfassungsgericht fest: Die 2018 geltenden Grundleistungen für Geduldete für eine Bezugsdauer von 15 Monaten waren im Wesentlichen verfassungskonform, jedoch zeitweise nicht aktuell berechnet. PRO ASYL betont: Seit 2018 wurde das Asylbewerberleistungsgesetz mehrfach verschärft, die Bezugsdauer auf bis zu 36 Monate mehr als verdoppelt. Die heutige Regelung, sowie weitere Aspekte des Gesetzes, bleiben damit verfassungsrechtlich mehr als fraglich. PRO ASYL fordert, das diskriminierende Sondersozialleistungsrecht endlich abzuschaffen!

Konkret stellen die Richter*innen in der heutigen Entscheidung fest, dass die Höhe der Grundleistungen – die deutlich geringer ist als bei regulären Sozialleistungen – aus ihrer Sicht für den Bezugszeitraum von 15 Monaten für Menschen mit einer Duldung verfassungskonform waren und auch die Bezugsdauer nicht zu beanstanden ist. Als klar verfassungswidrig wurde befunden, dass in einem fast dreijährigen Zeitraum (2017–2019) die Leistungen nicht angepasst wurden.

“Beim Asylbewerberleistungsgesetz bleiben zu viele verfassungsrechtliche Fragen offen, um es beizubehalten. Es hat fünf Jahre gedauert, bis das Bundesverfassungsgericht über diese Vorlage entschieden hat. In dieser Zeit hat der Gesetzgeber das Asylbewerberleistungsgesetz mehrfach verschärft und den Leistungszeitraum, der in dem aktuellen Fall als noch legitim gesehen wurde, mehr als verdoppelt. Es darf kein Katz-und-Maus-Spiel zwischen Politik und Verfassungsgericht geben. Anstatt mit immer neuen Verschärfungen zu experimentieren und sich darauf auszuruhen, dass Karlsruhe erst Jahre später entscheiden wird, muss die Bundesregierung die einzige eindeutig mit der Menschenwürde zu vereinbarende Entscheidung treffen: Das diskriminierende Asylbewerberleistungsgesetz endlich abschaffen”, fordert Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.

Nicht entschieden hat das Bundesverfassungsgericht darüber, wie die gleichen Leistungen und der gleiche Zeitraum für Personen im Asylverfahren oder mit einer Ausbildungsduldung zu bewerten wäre. Auch die schon damals auf Notversorgung reduzierten Gesundheitsleistungen wurden nicht diskutiert. Neuere Verschärfungen wie der komplette Leistungsentzug, die von Sozialgerichten aktuell mehrheitlich als verfassungswidrig verworfen werden, sind auch nicht Teil der Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht wiederholt zudem seinen Leitspruch, dass die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren ist.

Worum geht es in der Entscheidung?

In dem Ausgangsverfahren vor dem Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen geht es um Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. November 2018. Diese sind im Wesentlichen identisch mit den aktuell geltenden Regelungen, es kamen jedoch weitere Verschärfungen hinzu, insbesondere die Verlängerung des Bezugszeitraums auf heute 36 Monate.

Im heutigen Urteil betont das Bundesverfassungsgericht einmal mehr, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden müssen – und bewertete die mehrjährige Nichterhöhung der Sätze entsprechend als verfassungswidrig. Es hält auch fest, dass bei der Wahrung des physischen Existenzminimums der Spielraum des Gesetzgebers enger ist, als wenn es um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht. Ein tatsächlich menschenwürdiges Leben muss aber garantiert werden. Der Gesetzgeber darf bezüglich der konkreten Bedarfe an eine mit einem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer anknüpfen, solange es sich tatsächlich um einen Kurzaufenthalt handelt. Die 2018 geltenden 15 Monate Wartezeit, bis Betroffene Leistungen analog zur regulären Sozialhilfe beziehen durften, wurden nicht beanstandet, da sie noch als Kurzaufenthalt zu werten seien. Aus Sicht von PRO ASYL ist dies bei den aktuell geltenden 36 Monaten eindeutig nicht mehr der Fall.

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts darf zwar grundsätzlich im Asylbewerberleistungsgesetz ein Grundbedarf eingeführt werden, der vom Regelbedarf im Sozialgesetzbuch (SGB) II/XII abweicht. Das ist aber nur möglich, wenn nachvollziehbar ermittelt wurde, dass der Bedarf, den Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG an existenznotwendigen Leistungen haben, von dem Bedarf anderer Sozialleistungsbezieher*innen signifikant abweicht. Zudem muss der Gesetzgeber diese abweichenden Bedarfe in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs dieser Gruppe belegen können (BVerfG-Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10). Rein fiskalische Gründe – also das Interesse, die Kosten für Asylsuchende möglichst gering zu halten – sind hierfür nicht ausreichend.

2016 wurden bestimmte Bedarfe aus den Grundleistungen des AsylbLG herausgerechnet. Heute steht der Regelbedarfssatz 1 bei 563 EUR im Monat (SGB II/XII ) und der Grundbedarfssatz 1 nach dem AsylbLG bei 455 EUR (zuzüglich Sachleistungen).

Eingabe an das Bundesverfassungsgericht von PRO ASYL

Das Bundesverfassungsgericht hat für das Verfahren um Stellungnahmen gebeten, auch von PRO ASYL, und insbesondere Fragen zu den Lebensrealitäten der Betroffenen gestellt. Im Oktober 2022 hat PRO ASYL ein Gutachten zu juristischen Fragen und der Situation der Asylsuchenden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, verfasst vom Rechtsanwalt Volker Gerloff. Darin wird deutlich, dass es gerade bei einer Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung keine feststellbaren Minderbedarfe gibt, sondern im Gegenteil sogar erhöhte Ausgaben, um sich angemessen versorgen zu können. So können die Betroffenen nur kleine Mengen an Vorräten lagern und keine billigeren Großmengen kaufen, haben gegebenenfalls Kosten zur Vorbereitung des Asylverfahrens und gegebenenfalls einen Mangel an billigen Einkaufs- oder Essensmöglichkeiten in der Nähe ihrer Unterkunft.

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Quelle: Pro Asyl

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