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Vier Monate festgehalten, 16 Gerichtsbeschlüsse, ein Stopp vom Bundesverfassungsgericht: Das Grenzverfahren am Frankfurter Flughafen versagt beim Schutz von Frauen

Pro Asyl

Übernommen von Pro Asyl:

Das Bundesverfassungsgericht hat Zweifel, ob die Gerichte richtig geprüft haben. Trotzdem dürfen die Frauen nicht einreisen. PRO ASYL fordert ihre sofortige Entlassung aus dem Grenzverfahren. Zwei Frauen aus Somalia, beide nachweislich Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM/C), werden seit vier Monaten im Transitbereich des Frankfurter Flughafens festgehalten. Für PRO ASYL ist klar: Die beiden Frauen müssen sofort aus dem Grenzverfahren, in dem sie unter haftähnlichen Bedingungen leben müssen, entlassen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Abschiebung der beiden Frauen mit Beschluss vom 15. Oktober 2026 im Eilverfahren vorläufig untersagt (zugestellt am 16. Oktober). Beide Frauen haben das neue Grenzverfahren am Frankfurter Flughafen durchlaufen, sind abgelehnt worden und sollen nun abgeschoben werden. Doch das Bundesverfassungsgericht bezweifelt, dass hinreichend geprüft wurde, ob die schwer traumatisierten Frauen überhaupt ins beschleunigte Grenzverfahren gehört hätten – und hat deshalb ihre Abschiebung untersagt.  Dennoch dürfen sie nicht einreisen. Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hält es sogar weiterhin für möglich, sie zurückzuführen

„Diese beiden Frauen hätten nie ins Grenzverfahren gehört. Sie sind nachweislich genitalverstümmelt, eine von ihnen hat schwere häusliche Gewalt, Vergewaltigung und Zwangsheirat erlebt, beiden droht eine erneute Verstümmelung. Somalische Frauen erhalten in Deutschland in 94 Prozent der Fälle Schutz. Dass nun im neuen Schnellverfahren an der Grenze ausgerechnet Anträge von Frauen als  ‚offensichtlich unbegründet‘ abgetan wurden, die in einem normalen Verfahren Schutz bekommen hätten, ist ein menschenrechtlicher Skandal“, sagt Helen Rezene, Geschäftsführerin von PRO ASYL.
PRO ASYL berichtete am 4. September 2026 zum ersten Mal über den Fall und schildert die Umstände der Frauen in einem Bericht zu 100 Tage GEAS-Reform.

Schutzquote 94 Prozent – und trotzdem „offensichtlich unbegründet“

Somalische Frauen erhalten in Deutschland fast immer Schutz. Im ersten Halbjahr 2026 lag ihre Schutzquote nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei 94 Prozent der inhaltlich entschiedenen Verfahren, rund ein Drittel davon wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung.

Bei beiden Frauen ist eine FGM/C ärztlich belegt. Beide sind nach ihren Schilderungen bei einer Rückkehr davon bedroht, erneut Opfer von FGM/C zu werden. Eine der Frauen berichtet zudem von Vergewaltigung, Zwangsheirat und schwerer Gewalt in der Ehe; ihr Vater, der ihr helfen wollte, die Ehe zu verlassen, soll von ihrem Ehemann getötet worden sein. Trotzdem lehnte das BAMF beide Asylanträge am 12. August 2026 im Grenzverfahren als „offensichtlich unbegründet“ ab.

16 Gerichtsbeschlüsse – erst Karlsruhe greift ein

Dass die Frauen sich überhaupt rechtlich wehren konnten, ist vor allem der Arbeit ihrer Anwält*innen Lena Ronte und Julius Becker zu verdanken. Die meisten Menschen im Grenzverfahren haben diese Unterstützung nicht. Denn am Frankfurter Flughafen gibt es keine unabhängige asylrechtskundige Beratungdurch Anwält*innen mehr. „Das zeigt, wie entscheidend für alle Betroffenen im Grenzverfahren der Zugang zu einer unabhängigen, qualifizierten rechtlichen Beratung und Vertretung ist“, sagt Helen Rezene, Geschäftsführerin von PRO ASYL.

In diesem Fall aber haben die Anwält*innen die Verfahren seit August mit großem Einsatz geführt, gegen jede Ablehnung neue Rechtsmittel eingelegt und den Weg bis vor das Bundesverfassungsgericht gewagt, als alle anderen Wege ausgeschöpft waren. Unterstützt werden sie dabei vom Rechtshilfefonds von PRO ASYL.

In insgesamt zwölf Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und vier Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs blieben sie erfolglos. Auch gegen das Festhalten am Flughafen gingen die Frauen vor, vertreten durch Rechtsanwalt Julius Becker. Doch das Verwaltungsgericht wies die Anträge zurück, weil es darin keine Freiheitsentziehung sah.

Dann wandten sie sich mit Verfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgericht. Mit zwei Eilbeschlüssen vom 15. Oktober 2026 (Az. 2 BvR 1735/26 und 2 BvR 1788/26) untersagte die 3. Kammer des Zweiten Senats einstimmig die Abschiebung der Frauen bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerden, längstens für sechs Monate. Das Gericht hat Zweifel, ob das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hinreichend geprüft hat, ob die Voraussetzungen für ein Asylverfahren an der Grenze überhaupt vorlagen. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor ausgeführt, im vorläufigen Rechtsschutz zu einer umfassenden Prüfung hinsichtlich der kurzen Entscheidungsfrist von zwei Wochen nicht verpflichtet zu sein.

Das Bundesverfassungsgericht verweist nun ausdrücklich auf Artikel 53 Absatz 2 der EU-Asylverfahrensverordnung. Danach darf das Grenzverfahren nicht durchgeführt werden oder muss beendet werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, zum Beispiel besonders schutzbedürftige Menschen dort nicht die nötige Unterstützung erhalten. Das Recht der Frauen auf wirksamen Rechtsschutz könnte verletzt sein. Bei einer Abschiebung drohten ihnen „schwere und möglicherweise irreparable Nachteile“, so das Gericht.

„Es musste erst das Bundesverfassungsgericht eingreifen, um zwei Frauen, die Genitalverstümmelung und schwerste Gewalt erlitten haben, vor der Abschiebung zu bewahren. Das ist ein deutliches Signal – und zugleich ein Armutszeugnis für das neue Grenzverfahren. 16 Gerichtsbeschlüsse haben die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Frauen nicht erkannt“, so Helen Rezene, Geschäftsführerin von PRO ASYL.

Abschiebung gestoppt – und trotzdem weiter festgehalten

Doch frei sind die Frauen nicht. Die Bundespolizei lässt sie weiterhin nicht einreisen. Und: In seinen zuletzt zur Freiheitsentziehung ergangenen Beschlüssen vom Freitag, 23. Oktober, gab das Verwaltungsgericht Frankfurt der Bundespolizei grünes Licht, die Frauen in das nächste Flugzeug zu setzten. Dieser Beschluss wurde den Anwält*innen Freitagabend um 18.30h zugestellt. Zu einer Uhrzeit, in der ein rechtzeitiger Rechtschutz kaum möglich erschien.

Zur Begründung führte das VG Frankfurt aus, das Bundesverfassungsgericht habe nur eine „Abschiebung“ untersagt, also eine Rückführung nach erfolgter Einreise. Weil die Frauen im Rechtssinne aber nie eingereist seien, stehe dies der Vollziehung der „Zurückweisungsentscheidung“ jedoch nicht entgegen. Eine Rückführung sei deshalb bis zum Ende der Frist des Rückkehrgrenzverfahrens Ende November weiterhin möglich.

Damit beziehen sich die Richter*innen auf deutsche Begrifflichkeiten und Unterscheidungen, die es so im EU-Recht jedoch nicht gibt – das EU-Recht regelt aber die Situation in den Grenzverfahren. Eine erzwungene Rückkehr aus dem neuen Rückkehrgrenzverfahren ist nach europarechtlicher Definition auch eine Abschiebung.

Auch diesen Vorstoß des Verwaltungsgerichts Frankfurt konnten die Anwält*innen stoppen. Die Bundespolizei hat zugesichert, sich an die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zu halten und nicht dem Verwaltungsgericht Frankfurt zu folgen.

„Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2026 lesen sich geradezu als Aufforderung an die Bundespolizei, die beiden Frauen doch jetzt endlich abzuschieben – und dass trotz der eindeutigen einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. In einer solch dreisten Missachtung eines Verfassungsorgans, nämlich das Bundesverfassungsgericht, zeigt sich die zunehmende rechtliche und verfassungsrechtliche Verrohung“, so Rechtsanwältin Lena Ronte.
Zuvor wollte die Bundespolizei die Frauen mit äthiopischen Passersatzpapieren über China nach Äthiopien bringen – in ein Land, für das ihre Fluchtgründe nie geprüft wurden. Das BAMF hatte ausschließlich die Abschiebung nach Somalia angedroht.

Festgehalten ohne Bescheid und ohne Richter

Wie die Frauen festgehalten werden, zeigt eine gravierende Lücke im neuen Recht. Dort ist folgendes geregelt: Nach einer Ablehnung durch das BAMF verweigert die Bundespolizei per Bescheid die Einreise und übergibt eine schriftliche Mitteilung über den Beginn des sogenannten Rückkehrgrenzverfahrens. Die Pflicht, sich in der Einrichtung am Flughafen aufzuhalten, ergibt sich dann unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraf 18a Abs. 6a Asylgesetz).  Einen Bescheid über die Freiheitsbeschränkung gibt es, anders als im Asylgrenzverfahren, nicht – und damit auch nichts, wogegen die Betroffenen direkt klagen könnten.

Rechtsanwalt Julius Becker, der die beiden Frauen in den Haftfragen vertritt, sieht darin ein erhebliches Rechtsschutzproblem. Er kritisiert, wie das Verwaltungsgericht mit der sogenannten Aufenthaltsverpflichtung umgeht: „Die Auffassung des Verwaltungsgerichts offenbart erhebliche Lücken beim Rechtsschutz. Eine Überprüfung der Maßnahme – unabhängig von ihrer Einstufung als Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung – ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich, da die Maßnahme gesetzlich angeordnet wurde. Dies ist nicht mit dem Grundgesetz und der Grundrechtecharta vereinbar.“

Die europäische Rechtsprechung sieht das anders. Der Europäische Gerichtshof hat 2020 entschieden, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Transitzone, die man nicht freiwillig verlassen kann, als Haft einzustufen ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das monatelange Festhalten von Asylsuchenden in der Transitzone eines Flughafens als Freiheitsentziehung gewertet. Nach Auffassung von PRO ASYL gilt das auch für den Frankfurter Flughafen. Und wenn es um Haft und Freiheitsentziehung geht, muss nach dem Grundgesetz ein Richter entscheiden (Art. 104 GG).

Kein deutscher Einzelfall

Auch in anderen EU-Staaten wachsen die Zweifel an der Praxis der neuen Grenzverfahren. Die Rechtbank Den Haag hat mit Beschluss vom 15. September 2026 den Europäischen Gerichtshof gefragt, ob Asylsuchende im Grenzverfahren pauschal inhaftiert werden dürfen, ohne dass mildere Mittel geprüft werden, und ob sie schon beim Screening Zugang zu Rechtsbeistand haben müssen.

PRO ASYL fordert: Die beiden Frauen müssen sofort einreisen dürfen. Ihr monatelanges Martyrium im Flughafentransit muss enden. Sie brauchen eine menschenwürdige Aufnahme und ein reguläres Asylverfahren, das ihrem besonderen Schutzbedarf gerecht wird.

Hintergrund zu den Fällen

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stützte die Einstufung der Asylanträge der beiden Frauen als „offensichtlich unbegründet“ darauf, dass die Schilderungen der Frauen unglaubhaft seien und sie zudem ihre Reisepässe vernichtet beziehungsweise weggegeben hätten. Trotz bereits erlittener FGM/C erkannte das BAMF keine erneute Gefahr nach der Geburt eines Kindes oder bei fortbestehender Zwangsehe an. Ob die betroffenen Frauen als besonders schutzbedürftige Personen für das Grenzverfahren geeignet waren, wurde nicht erkennbar geprüft.

„An diesen Verfahren wird klar, dass die besonderen Verfahrensgarantien für besonders vulnerable Schutzsuchende nur auf dem Papier existieren. Die Bundesregierung predigt, die Bekämpfung von FGM/C und den besonderen Schutzbedarf von Frauen, die von FGM/C oder anderen frauenspezifischen Gewaltformen betroffen sind, hat aber offensichtlich kein Interesse daran, dies in ihren eigenen Verfahren umzusetzen. Dass ist nicht nur bitter sondern auch ein eklatanter Verstoß gegen die Istanbulkonvention und das CEDAW Abkommen. Eine mit Attest belegte FGM/C ist eine nachgewiesene schwere Verfolgung, die eine Bearbeitung im Grenzverfahren und eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet ausschließt. Die Lage von Frauen in Somalia ist ähnlich prekär wie die Lage von Frauen in Afghanistan, das geht aus allen einschlägigen Erkenntnismitteln hervor. Aber auch diese scheinen in einem auf Beschleunigung gedrillten Grenzverfahren, keine Berücksichtigung mehr zu finden“, sagt Rechtsanwältin Lea Ronte.

Keine Täuschung, sondern Flucht mit Schleuserpässen

Die Frauen haben ihre Identität nicht verschleiert. Sie sind, wie viele Schutzsuchende, mit Reisepässen gereist, die ihnen Schleuser beschafft hatten, und haben das in ihren Anhörungen offen dargelegt. Eine Frau gab den Pass nach eigenen Angaben dem Schleuser zurück, die andere zerriss ihn auf dessen Anweisung im Flugzeug. Das BAMF wertete das als „mutwillige Beseitigung“ eines Reisedokuments und machte daraus einen Grund für das Schnellverfahren.
Wer vor Verfolgung flieht, hat oft keinen anderen Weg als den über Schleuser. Zudem belegen die Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu Somalia und Äthiopien, dass echte äthiopische Pässe mit falschen Angaben erhältlich sind. Zudem verbietet die Genfer Flüchtlingskonvention ausdrücklich, Flüchtlinge wegen einer irregulären Einreise zu bestrafen.

Untersuchung in weniger als einer Minute

Schon beim Screening durch die Bundespolizei versagte der Schutz. Nach Angaben beider Frauen dauerte die medizinische Untersuchung zur FGM/C weniger als eine Minute. Es gab keine Anamnese und keine Dolmetscherin. Die Ärztin sprach nicht mit ihnen, sondern nur mit dem begleitenden Bundespolizisten, und teilte auch nur ihm das Ergebnis mit. Nach Auffassung von PRO ASYL verstößt das gegen die EU-Aufnahmerichtlinie, die bei der Untersuchung von Menschen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, eine qualifizierte Sprachmittlung vorschreibt.

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Quelle: Pro Asyl

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