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Sieg gegen Sparkasse

Übernommen von Unsere Zeit:

Das Landgericht Göttingen hat am 8. Oktober nun auch im Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Sparkasse Göttingen das Konto der Roten Hilfe nicht hätte kündigen dürfen.

Die bundesweite linke Solidaritätsorganisation Rote Hilfe e. V. hatte bereits im Eilverfahren Recht bekommen. Darin wurde die Sparkasse Anfang des Jahres gerichtlich dazu verpflichtet, das Konto bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterzuführen. Dagegen hatte die Sparkasse Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht Braunschweig vor drei Wochen zurückwies. Eine öffentlich-rechtliche Sparkasse dürfe ein Konto nicht ohne sachlichen Grund kündigen, so die Begründung. Dem schloss sich das Landgericht nach Angaben der Roten Hilfe an. Unterstützt wurde das Verfahren von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Rechtsanwalt Jasper Prigge.

Mit dem Urteil ist nun auch im Hauptsacheverfahren geklärt, dass für die Kündigung von Konten zivilgesellschaftlicher Organisationen enge grundrechtliche Grenzen gelten.

Die Sparkasse Göttingen hatte das Konto der Roten Hilfe am 9. Dezember 2025 gekündigt. Im darauffolgenden Rechtsstreit führte sie unter anderem einen erhöhten Prüfaufwand im Zusammenhang mit Spendenkampagnen der Organisation an. Dabei ging es um Spenden zur finanziellen Unterstützung von Menschen in politisch motivierten Strafverfahren, zum Beispiel für Anwalts- und Prozesskosten oder die Abwehr drohender Auslieferungen. Die Kündigung erfolgte kurz nachdem die US-Regierung die sogenannte „Antifa Ost“ als „terroristische Organisation“ eingestuft hatte. Die Bezeichnung „Antifa Ost“ wird dabei für verschiedene Personen und Zusammenhänge verwendet und soll den Eindruck einer einheitlich organisierten Gruppe erwecken. Die Sparkasse befürchtete nach eigenen Angaben Risiken für den internationalen Zahlungsverkehr und verwies auf das SWIFT-System. Den damit verbundenen zusätzlichen Aufwand und die Risiken machte sie zum Grund für die Kündigung.

Für die GFF ging es laut einer Stellungnahme nach dem Urteil in dem Verfahren um die Voraussetzungen, unter denen zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Arbeit ausüben können. Die seien auf ein Konto angewiesen, um Spenden zu empfangen, Rechnungen zu bezahlen und ihre Arbeit abzuwickeln. Würde ihnen diese Möglichkeit ohne ausreichenden Grund entzogen, könne das ihre Tätigkeit und die Vereinigungsfreiheit erheblich beeinträchtigen.

„Ein Vereinsverbot durch die Hintertür darf es nicht geben. Wer einer zivilgesellschaftlichen Organisation das Bankkonto entzieht, nimmt ihr die Grundlage für ihre Arbeit. Ohne ausreichenden Grund kann das in einem Rechtsstaat nicht akzeptabel sein“, erklärt Jannik Jaschinski, Rechtsanwalt und Verfahrenskoordinator der GFF. Das Urteil sei deshalb über den konkreten Fall hinaus von Bedeutung. Es stärke die Vereinigungsfreiheit und setze dem Entzug grundlegender Infrastruktur für zivilgesellschaftliche Organisationen Grenzen.

Der Fall der Roten Hilfe zeige, dass die Politik der US-Regierung nicht durch vorauseilenden Gehorsam deutscher Institutionen und Unternehmen auf die deutsche Zivilgesellschaft durchschlagen dürfe. Eine lebendige und wehrhafte Demokratie müsse sich gegen solche Versuche politischer Einflussnahme und Einschüchterung durch die US-Regierung behaupten.

„Das ist ein wichtiger Erfolg für die Rote Hilfe und für alle, die sich gegen politisch motiviertes Debanking wehren. Einer Organisation die finanzielle Infrastruktur zu entziehen, kann ihre Arbeit faktisch lahmlegen. Genau deshalb war es notwendig, diese Kündigung nicht einfach hinzunehmen“, erklärte Hartmut Brückner vom Bundesvorstand der Roten Hilfe. Solidaritätsarbeit für Beschuldigte und Angeklagte sei keine verdächtige oder illegale Tätigkeit. Das Recht auf Verteidigung und ein faires Verfahren müsse auch und gerade dann gelten, wenn Verfahren politisch aufgeladen seien.

Die Sparkasse Göttingen kann noch Berufung gegen das Urteil einlegen.

Quelle: Unsere Zeit

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