USA: Weitere Klage gegen Kreuzfahrtgesellschaften zu Kuba abgewiesen

Eine Richterin in den USA hat eine gegen die Kreuzfahrtgesellschaft Norwegian Cruise unter Titel III des Helms-Burton Gesetzes zu Kuba eingereichte Klage zurückgewiesen, nachdem sie bereits eine ähnliche Entscheidung zugunsten von MSC Cruises getroffen hatte.

Die Richterin Beth Bloom erließ eine Anordnung, in der sie die Beschwerde zum Nachteil zurückwies, was bedeutet, dass das Gericht eine abschließende Entscheidung über den Fall getroffen hat und es deswegen dem Kläger untersagt ist, ein auf gleicher Grundlage basierendes anderes Rechtsmittel einzureichen.

Havana Docks Corporation, eine Gesellschaft, die von sich behauptet, sie sei „rechtmäßige Eigentümerin bestimmter Gewerbeimmobilien“ im Hafen von Havanna, reichte am 27. August eine Klage gegen Norwegian Cruise , MSC Cruises und Royal Caribbean wegen Nutzung ihrer Infrastruktur ein.

In der Klage wird darauf verwiesen, dass ab März 2017 zwei Jahre lang das Unternehmen Norwegian Cruise „wissentlich und absichtlich“ seine Geschäfte mit Kreuzfahrtschiffen nach Kuba aufnahm, durchführte und zu bewarb“ aufgrund dessen es regelmäßig seine Passagiere aufnahm und absetzte „ohne die Autorisierung des Klägers oder irgendeines US-Bürgers, der einen Anspruch auf das zugrunde liegende Eigentum hat“.

Die Reederei argumentierte ihrerseits in einem Antrag, dass die Klage aus vier Gründen abgewiesen werden müsse, darunter dem, dass der Kläger nicht genügend Fakten habe, um zu behaupten, dass er absichtlich und wissentlich illegal gehandelt habe.

Die Gesellschaft fügte hinzu, dass die Anwendung des Titels III in diesem Fall gegen die ex-post facto Klausel verstoße und wies außerdem darauf hin, dass der Kläger nicht behauptet habe, dass die Gesellschaft mit Waren gehandelt habe, auf die der Kläger einen Anspruch habe.

Außerdem war der Kläger im Besitz eines zeitlich befristeten Mietvertrags, der 2004 ausgelaufen wäre, wenn der Terminal nicht 1960 verstaatlicht worden wären. Norwegian Cruise argumentierte daher, dass das „Eigentum“nicht Teil der Klage sein könne, weil der Anspruch des Klägers 13 Jahre vor der Ankunft der Schiffe seiner Gesellschaft in Kuba abgelaufen war.

Quelle: Prensa Latina

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Granma Internacional