Demokratische Rechte unter Quarantäne?

Unternehmen nutzen die aktuelle Krise für Angriffe auf die Rechte der Beschäftigten. So auch die Grazer Anton Paar GmbH. Der Geschäftsführer des Messtechnik-Betriebs versucht aktuell eine Betriebsratswahl zu verhindern: mit fadenscheinigen Argumenten und skandalöserweise unterstützt vom Arbeits- und Sozialgericht.

Heute, am 19. Mai, hätte eigentlich die Betriebsratswahl stattfinden sollen. Unter Schützenhilfe des Arbeits- und Sozialgerichts ist diese nun allerdings fürs Erste verhindert worden. Wie gestern öffentlich bekannt wurde, hatte sich der Geschäftsführer, Friedrich Santner, mit einem E-Mail an die Belegschaft gewandt und behauptet, die Wahl der betrieblichen Interessensvertretung aus rechtlichen Gründen verhindern zu müssen. Zurecht wies die GPA-djp in einer Aussendung darauf hin, dass die Geschäftsführung „keinerlei Recht hat, in eine Betriebsratswahl einzugreifen, im Gegenteil verpflichtet ist, geeignete Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen und für einen geordneten Ablauf zu sorgen“.

Skandalöse Gerichtsentscheidung

Nun liegt es in der Natur der Sache, dass Arbeitgeber andere Interessen als Beschäftigte haben und auch wenn die Dreistigkeit von Geschäftsführer Santner verwundern mag, die Intention dahinter tut es nicht. Tatsächlich skandalös ist jedoch die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen, wo das Arbeits- und Sozialgericht angesiedelt ist, wo nun einer einstweiligen Verfügung der Geschäftsführung stattgegeben und somit die Betriebsratswahl verhindert wurde. Gleichzeitig wurde eine einstweilige Verfügung – eingebracht durch die Gewerkschaft – abgewiesen, die es der Geschäftsleitung untersagt hätte, in die laufende Wahl einzugreifen. Dass sich ausgerechnet das Arbeits- und Sozialgericht ohne auch nur irgendwie nachvollziehbare Argumentation nun zum Erfüllungsgehilfen der Anton-Paar-Geschäftsführung macht, ist indiskutabel.

Mehrwert hui, Mitbestimmung pfui

Wohlgemerkt geschieht dieser Angriff parallel zu den breiten Lockerungen der Eindämmungsmaßnahmen und zu einem Zeitpunkt, in dem in der besagten Firma ganz normal gearbeitet wird. Denn auch bei allen gesundheitspolitisch notwendigen aktuellen und vergangenen Einschränkungen war das Recht Betriebsversammlungen zu organisieren hiervon explizit ausgenommen und Versammlungen der Beschäftigten unter Einhaltung der gebotenen Vorsichtsmaßnahmen waren stets möglich. Geradezu absurd mutet diese Gerichtsentscheidung an, wenn man bedenkt, dass in gut einem Monat aller Umstände zum Trotz die Gemeinderatswahl in der Steiermark stattfinden soll.

Die zynische und beschäftigtenfeindliche Rechnung geht also wie folgt: Mehrwert für den Chef erarbeiten geht in Ordnung, aber die Wahrnehmung der eigenen demokratischen Rechte im Betrieb nicht. Es bleibt zu hoffen, dass die Beschäftigten diesen Angriff entschlossen abwehren und sie von der steirischen GPA-djp alle notwendige Unterstützung dabei erfahren.

Quelle:

KOMintern