DGB-Jugend fordert mehr Engagement von Betrieben

Im August und September beginnt normalerweise für viele Jugendliche das neue Ausbildungsjahr. Doch coronabedingt halten sich in diesem Jahr viele Ausbildungsbetriebe und Jugendliche spürbar zurück. Bislang wurden 43.000 weniger betriebliche Ausbildungsstellen gemeldet als im Vorjahreszeitraum. Die DGB-BundesjugendsekretärinManuela Conte sagte am Freitag in Berlin:

„Die Betriebe müssen den Arbeitsagenturen schnellstens ihre freien Ausbildungsplätze melden. Wer jetzt an der Ausbildung spart, wird spätestens nach Corona über den Fachkräftemangel klagen. Zurückhaltung ist hier nicht angebracht.“ Den Schulabgängerinnen und Schulabgängern empfahl Conte: „Bewerbt euch jetzt, um erfolgreich ins neue Ausbildungsjahr zu starten. Auch nach dem 1. September kann man jederzeit eine Ausbildung beginnen.“

Welche Rechte und Pflichten während der Ausbildung gelten, „damit sollte sich jede und jeder Azubi schon vorm Ausbildungsstart beschäftigen“, so Conte. Und falls es Unklarheiten oder Bedenken wegen Corona gibt? „Bei Unklarheiten einfach bei der Gewerkschaft vor Ort nachfragen oder bei „Dr. Azubi“, unserem kostenlosen Online-Beratungstool“.

Auf www.doktor-azubi.de können Auszubildende anonym Fragen stellen, geantwortet wird innerhalb kurzer Zeit. Unterstützung gibt es für die neuen Azubis auch bei den Gewerkschaften und auf der Berufsschultour der DGB-Jugend. Informationen rund um Corona und Ausbildung gibt es hier.

Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten?
Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird von Azubi und Ausbilder unterschrieben und muss, falls der oder die Auszubildende nicht volljährig ist, zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern, in der Regel also den Eltern unterzeichnet werden. Betrieb und Auszubildende bekommen je ein Exemplar. Im Ausbildungsvertrag sind wichtige Punkte geregelt, wie z.B. die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung, der Ausbildungsort und die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, aber auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit und der Probezeit sowie die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (Achtung: Mindestausbildungsvergütung beachten!). Hier sind auch die Voraussetzungen beschrieben, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann sowie ein allgemeiner Hinweis auf die geltenden Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Dr. Azubi rät: Den Vertrag vorm Unterschreiben gut durchlesen und bei Unklarheiten sofort nachfragen. Es lohnt sich, den Vertrag von der Gewerkschaft prüfen zu lassen.

Was heißt Probezeit?
Die Probezeit dauert ein bis maximal vier Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen. Während dieser Zeit können sowohl Auszubildende als auch Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen.

Können Auszubildende den Ausbildungsplatz wechseln?
Azubis können kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren und ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Wenn der bisherige Betrieb aber nicht einverstanden ist, brauchen Auszubildende einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung.

Dr. Azubi rät: Azubis sollten erst kündigen, wenn sie einen neuen Betrieb gefunden haben, der sie übernimmt!

Müssen Azubis Überstunden machen?
Überstunden sind in der Ausbildung eigentlich nicht vorgesehen, da die Auszubildenden im Betrieb ihren Beruf erlernen sollen. Dazu reicht die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit aus. Wenn doch einmal Überstunden geleistet werden, gilt es die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Zudem müssen alle Überstunden mit entsprechendem Überstundenzuschlag bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden.

Was ist mit Urlaub?
Wie viel Urlaub Azubis pro Jahr zusteht, ist im Ausbildungsvertrag festgehalten. Viele tarifvertraglich bezahlte Auszubildende haben dabei mehr Urlaubstage, als gesetzlich festgelegt ist. Auszubildende dürfen ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, mindestens zwei Wochen des Urlaubs müssen am Stück gewährt werden.

Dr. Azubi rät: Frühzeitig einen schriftlichen Urlaubsantrag stellen, der Arbeitgeber muss dann innerhalb eines Monats darauf reagieren.

Wie viel Ausbildungsvergütung steht Auszubildenden zu?
Die Ausbildungsvergütung ist für viele Azubis in Tarifverträgen festgelegt. Wo kein Tarifvertrag Anwendung findet, gilt ab Ausbildungsjahrgang 2020/21 die Mindestausbildungsvergütung. Sie beträgt im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, mindestens jedoch 515 Euro. Das gilt auch für Auszubildende in einer staatlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildung.

Dr. Azubi rät: Gewerkschaftsmitglied werden und die Vergütung im Ausbildungsvertrag von der zuständigen Gewerkschaft checken lassen.

Wie bei einer Abmahnung reagieren?
Mit einer Abmahnung gibt der Ausbilder dem Auszubildenden zu verstehen, dass er mit der Leistung oder dem Verhalten nicht zufrieden ist. Eine Faustregel besagt, dass der Kündigung eines Auszubildenden mindestens zwei Abmahnungen vorausgehen müssen.

Dr. Azubi rät: Den Inhalt der Abmahnung genau prüfen. Ist Abmahnung unberechtigt, sollte man eine Gegendarstellung verfassen. Außerdem den Betriebsrat oder die Gewerkschaft einschalten.

Welche finanziellen Hilfen gibt es?
Auszubildende können bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn das Geld nicht reicht. Eltern von Azubis unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung absolviert. Wenn Auszubildende nicht mehr zu Hause wohnen und den Eltern keine Kosten durch ihn_ihr entstehen, müssen die Eltern ihm_ihr das Kindergeld auszahlen.

Quelle:

DGB – Deutscher Gewerkschaftsbund