OVG entscheidet für Sonntagsschutz

Mit Urteil vom heutigen Freitag (28.08.2020) hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Verordnungen der Städte Lemgo und Bad Salzuflen auf verkaufsoffene Sonntage am kommenden Sonntag, den 30. August, ohne Anlass rechtswidrig sind. Die Städte hatten auf Grundlage eines Runderlasses der Landesregierung geplant, verkaufsoffene Sonntage ohne Anlassveranstaltung zu genehmigen.

Mit dem Urteil hat das Gericht klargestellt, dass auch die Folgen der Corona-Pandemie keine verkaufsoffenen Sonntage ohne Anlassbezug rechtfertigen. Sonntagsöffnungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zulässig, wenn ein Sonntag durch eine Anlassveranstaltung, wie ein Markt, ein Fest oder eine Messe geprägt ist und nicht der verkaufsoffene Sonntag selber die prägende Veranstaltung ist. Ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse und ein alltägliches Shopping-Interesse genügen nicht, um Ausnahmen vom Sonntagsschutz zu rechtfertigen.

Für die ver.di-Landesfachbereichsleiterin für den Handel, Silke Zimmer, ist eindeutig: „Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal an die Beschäftigten. Das Grundrecht auf Sonntagsschutz gilt auch in Corona-Zeiten. Damit hat das Gericht dem Versuch der Landesregierung, anlasslose verkaufsoffene Sonntagsöffnungen zu erlauben, einen Riegel vorgeschoben. Shopping ist in NRW an 6 Tagen 24 Stunden lang möglich. Deshalb ist ein freier Tag in der Woche für die Beschäftigten besonders wichtig.“

Quelle:

ver.di NRW