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OLG: Sparkasse Göttingen muss Konto der Roten Hilfe fortführen

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OLG: Sparkasse Göttingen muss Konto der Roten Hilfe fortführen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Sparkasse Göttingen das Konto der linken Rechtshilfeorganisation Rote Hilfe e. V. fortführen muss. Die Entscheidung erging im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Die Berufung der Sparkasse gegen ein Urteil des Landgerichts Göttingen wies der Bankensenat des Oberlandesgerichts durch einstimmigen Beschluss am 17.09.2026 zurück.

Die Sparkasse hatte das Konto am 9. Dezember 2025 gekündigt und stützte sich dabei unter anderem auf Spendenaufrufe des Vereins mit den Verwendungszwecken „unverzagt“ und „Budapest“. Daraus leitete sie gesteigerte Prüfpflichten nach dem Geldwäschegesetz ab, die das Konto für sie unwirtschaftlich gemacht hätten.

Das Gericht hat den Verdacht als unbegründet bewertet. Er habe einer Tatsachengrundlage entbehrt. Die Sparkasse habe die Spendenaufrufe inhaltlich falsch wiedergegeben. Der Verein habe nicht zur „Unterstützung der Antifa-Ost“ aufgerufen, sondern zur „Unterstützung im Antifa-Ost-Verfahren“ und „gegen die Auslieferung und Unterstützung verfolgter Antifas in Ungarn“. Das entspreche dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins, Beschuldigten und Angeklagten faire Verfahren zu ermöglichen. Auch eine Verschleierung sah das Gericht nicht. Kurze, prägnante Verwendungszwecke seien bei rund 2.300 Zahlungseingängen nachvollziehbar, um Spenden einzelnen Kampagnen zuordnen zu können, und der Verein habe diese Zuordnung offen vorgenommen. Dass andere Banken dem Verein nach der Kündigung kein Konto eröffnet haben, belege den Verdacht ebenfalls nicht, zumal die Gründe dafür nicht bekannt seien.

Auch die Eilbedürftigkeit hat das Gericht bestätigt. Der Anspruch des Vereins auf Fortführung des Kontos sei weitgehend eindeutig. Würde man den Verein auf das Hauptsacheverfahren verweisen, müsste er zunächst das Konto wechseln und im Erfolgsfall wieder zurückwechseln. Dieser doppelte Aufwand wäre angesichts der Vielzahl von Zahlungseingängen und Mitgliedern so erheblich, dass er faktisch einer Verweigerung von Rechtsschutz gleichkäme. Die Interessen der Sparkasse müssten demgegenüber zurücktreten. Die verstärkten Sorgfaltspflichten, die sie wegen der Beobachtung des Vereins durch den Verfassungsschutz bereits seit 2015 erfüllt, seien nicht Grund der Kündigung gewesen. Ein darüber hinausgehend gestiegenes Risiko habe die Sparkasse nicht darlegen können.

Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, der die Rote Hilfe e. V. im Verfahren vertreten hat, erklärt hierzu: „Die Rote Hilfe hat sich nichts zuschulden kommen lassen. Die Kündigung des Kontos hat zu großer Verunsicherung bei zivilgesellschaftlichen Organisationen geführt. Mit seinem Beschluss schafft das Oberlandesgericht Braunschweig Rechtssicherheit, auch wenn das Verfahren nur vorläufig ist. Kontenkündigungen durch Sparkassen sind unzulässig, wenn keine überzeugenden Gründe bestehen, dass Gesetzesverstöße begangen wurden. Damit setzt das Gericht willkürlichen Kontenkündigungen eine klare Grenze.“

„Die Entscheidung ist ein Zeichen der Justiz gegen versteckte Angriffe auf die Zivilgesellschaft, die von der US-Regierung ausgehen. Ein Debanking verletzt Grundrechte. Aufsichtsbehörden wie auch Banken dürfen nicht der Trump-Regierung vorauseilend Gehorsam leisten“, ergänzt Hartmut Brückner, Pressesprecher des Bundesvorstand der Roten Hilfe e. V. „Wir sehen nun die Sparkasse in der Verantwortung die Entscheidung zu akzeptieren und den Rechtsstreit auf diesem Weg endlich zu beenden.“

Das Verfahren wurde von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. unterstützt.

bert

Pressemitteilung

 

Das OLG Braunschweig hat die Berufung der Sparkasse Göttingen zurückgewiesen: Das Konto der Rote Hilfe e.V. muss vorerst weitergeführt werden. Für die angeführten Verdachtsmomente sah das Gericht keine ausreichende Tatsachengrundlage. Für die Rote Hilfe e.V. ist das ein wichtiges Signal gegen Debanking und gegen politischen Druck auf zivilgesellschaftliche Strukturen.

Quelle: Rote Hilfe

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