Übernommen von Pro Asyl:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat heute klargestellt, dass auch Asylsuchende, deren Antrag wegen der Zuständigkeit eines anderen EU-Staates (Dublin-Verfahren) abgelehnt wurde und die auf ihre Überstellung warten, Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard haben.
Dieser umfasst nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Hygiene, sondern auch Kleidung sowie Geldleistungen für den täglichen Bedarf. Die Verpflichtung zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards endet erst mit der tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat.
“Jahrelang hat Deutschland asylsuchenden Menschen ihnen zustehende Leistungen verweigert, um Härte gegen sogenannte Dublin-Fälle zu zeigen. Jetzt ist klar: Das ist europarechtswidrig und ein handfester Skandal. Die aktuelle Regelung ist sogar noch krasser, denn seit 2024 gilt ein kompletter Leistungsausschluss, wenn ein anderer Mitgliedstaat als für das Asylverfahren zuständig festgestellt wurde. Die Bundesregierung muss sofort handeln und dieser Leistungsverweigerung ein Ende setzen”, fordert Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.
Der EuGH betont ausdrücklich, dass die deutsche Regelung der Leistungseinschränkung für Dublin-Fälle nicht mit dem Anspruch der Aufnahmerichtlinie, ein menschenwürdiges Leben für Asylsuchende in allen Mitgliedstaaten zu garantieren, vereinbar ist. Die Entscheidung ist damit eine klare Absage an pauschale Regelungen, die die Leistungen für Asylsuchende auf „Bett, Brot und Seife“ reduzieren – oder sogar komplett streichen. Geldleistungen seien notwendig, um ein Mindestmaß an Selbstbestimmung zu ermöglichen – etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder andere alltägliche Bedarfe – und um soziale und kulturelle Teilhabe zu sichern. Dies schützte auch die physische und psychische Gesundheit der Betroffenen.
Worum ging es in dem Verfahren?
In dem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ging es um die Frage, ob Deutschland Asylsuchenden nach einer Dublin-Ablehnung die Sozialleistungen kürzen darf. Der Kläger ist ein Afghane, der 2021 in Deutschland einen Asylantrag stellte. Sein Asylantrag wurde 2022 mit Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt, danach wurden seine Sozialleistungen gekürzt. Konkret betrifft der Fall die frühere Regelung des § 1a Abs. 7 AsylbLG, nach der Betroffene nur noch Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Gesundheitsversorgung sowie gegebenenfalls Kleidung erhielten („Bett, Brot, Seife“). Der soziokulturelle Teil des Existenzminimums wurde gestrichen. Dieser Leistungskürzung erteilte der EuGH eine klare Absage.
Die konkrete deutsche Regelung wurde in der Zwischenzeit sogar noch verschärft: Seit 2024 sieht das Asylbewerberleistungsgesetz für sogenannte Dublin-Fälle und für in anderen EU-Staaten anerkannte Flüchtlinge einen vollständigen Leistungsausschluss vor. Viele Gerichte betrachten deshalb die Entscheidung des EuGH heute als richtungsweisend für die Beurteilung der aktuellen Rechtslage.
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Quelle: Pro Asyl

