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Krasse Mängel und Sonderregelungen auf Kosten der Saisonarbeiter

Zeitung vum Lëtzebuerger Vollek

Übernommen von Zeitung vum Lëtzebuerger Vollek:

In einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der CSV-Abgeordneten Octavie Modert bestätigt Arbeitsminister Marc Spautz (CSV), dass die Winzer, die sich gegenwärtig auf die Traubenlese vorbereiten, nicht auf die neuen Bestimmungen zur Saison- und Gelegenheitsarbeit zurückgreifen können, weil das Gesetzesprojekt 8658 zur »Vereinfachung« der Verwaltungsabläufe für Saison- und Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft, im Weinbau und im Gartenbau, bis dato nicht in der Chamber gestimmt wurde. Daher würden nach wie vor die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten, so der Minister.

Die Regierung verstehe »die Enttäuschung und die Sorge« der Winzer, die sich auf die »Vereinfachungen«, die mit dem Abschluß eines »Gelegenheitsarbeitsvertrags möglich sind, eingestellt hätten, schreibt der Arbeitsminister. Zurückzuführen sei das darauf, dass die letzten Gutachten zur Gesetzesvorlage, die bereits am 26. November 2025 in der Chamber deponiert wurde, erst im Juli eingegangen seien.

Auf der Internetseite der Chamber ist nachzulesen, dass ausgerechnet die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, in der die »Vereinfachungen« über den grünen Klee gelobt werden, erst am 15. Juli 2026 erfolgte, am Tag als in der Chamber die letzte öffentliche Sitzung stattfand.

Doch worum geht es tatsächlich bei der Gesetzesvorlage?

Was als »Vereinfachung« für die Betriebe in der Landwirtschaft, im Weinbau und im Gartenbau gefeiert wird, weist zum Teil krasse Mängel und Sonderregelungen auf, die keineswegs im Interesse der Saisonarbeiter sind.

Im Gesetzesentwurf wird wohl festgehalten, dass der Saisonvertrag drei Monate im Kalenderjahr nicht überschreiten darf, die Anzahl der Verträge, die man bei einem oder mehreren Betrieben innerhalb eines Kalenderjahres abschließen kann, wird aber nicht begrenzt.

Mißbräuchlicher Rückgriff auf Gelegenheitsverträge wird dadurch begünstigt, dass nicht klar definiert wird, was unter »Obst- und Gemüseanbau« zu verstehen ist. Um das zu verhindern, müsste eigentlich im Gesetz präzisiert werden, dass ein solcher Vertrag nur für manuelle Arbeiten während der saisonalen Ernte abgeschlossen werden darf.

Bei der Sonntagsarbeit im Gartenbaubereich wäre außerdem zu präzisieren, dass diese Ausnahmeregelung auf die Ernte beschränkt wird, nicht aber auf Tätigkeiten im Verwaltungs- und Vermarktungsbereich.

»Arbeit ohne besondere Risiken«?

Vollständig daneben ist die im Gesetzesentwurf vorgesehene Bestimmung, den Umgang mit Gartenscheren, Messern, Bindegeräten und Veredelungswerkzeugen als »Arbeit ohne besondere Risiken« einzustufen, wo doch gewusst ist, dass damit erhebliche Verletzungsrisiken verbunden sind.

Hier soll offenbar eine »Vereinfachung« auf Kosten der Sicherheit und der Gesundheit der Saisonarbeiter erfolgen.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Saisonarbeiter im Fall, dass eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu einer ärztlichen Untersuchung beim Arbeitsmediziner vorgeladen werden muss, was absolut inakzeptabel ist.

Wozu braucht es eigentlich Sonderregelungen für Saison- und Gelegenheitsarbeiter, wenn nicht, um höhere Gewinne auf ihrem Rücken zu erzielen.

Logischer und gerechter wäre, dass alle durch das reguläre Sozialversicherungssystem abgedeckt werden.

Quelle: Zeitung vum Lëtzebuerger Vollek

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