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Geänderte Taktik

Übernommen von Unsere Zeit:

Dass die deutsche Justiz in den meisten Fällen Himmel und Hölle in Bewegung setzt, um Palästina-Aktivisten zu verurteilen, ist allgemein bekannt. Politisch wie juristisch interessant sind die Mittel und Wege, die beschritten werden, um dorthin zu gelangen.

So auch beim Revisionsprozess gegen Leon Wystrychowski am vergangenen Mittwoch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Vorsitzende Richterin Marl hob in der dritten Instanz den Freispruch gegen den Palästina-Aktivisten auf und verwies das Verfahren damit wieder an das Landgericht Duisburg, das ihn im Mai 2025 freigesprochen hatte.

Rund ein Jahr zuvor war Wystrychowski vom Amtsgericht Duisburg wegen der Billigung von Straftaten nach Paragraf 140 Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu 60 Tagessätzen verurteilt worden. Wystrychowski war Versammlungsleiter einer propalästinensischen Kundgebung am 9. Oktober 2023 im Duisburger Stadtteil Hochfeld und wurde wegen Rufens der Slogans „From the river to the sea, Palestine will be free“ und „Von Duisburg bis nach Gaza, yalla Intifada“ belangt. Ob der Aktivist die Parolen an- oder in sie eingestimmt hatte, ist bis heute nicht geklärt, spielte allerdings im Verlauf der Prozesse immer wieder eine Rolle. Eine Billigung von Kriegsverbrechen gegen israelische Zivilisten am 7. Oktober 2023 durch die beiden Slogans sah das Landgericht Duisburg nicht, was den Freispruch zu Folge hatte. Die Duisburger Staatsanwaltschaft ging unmittelbar in Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf schloss sich an.

Zu Beginn der Verhandlung wurde der Aufruf zur Kundgebung mit anschließender Demonstration verlesen, der auf Social-Media-Kanälen veröffentlicht worden war. Er kann Wystrychowski nicht zugeordnet werden. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf änderte in ihrer Revisionsbegründung die Taktik. Ihre Vertreterin argumentierte nicht wie in der ersten Instanz am Amtsgericht Duisburg mit der grundsätzlichen Strafbarkeit der gerufenen Slogans, sondern mit der zeitlichen Nähe zu den Geschehnissen am 7. Oktober und dem Beginn des Gaza-Krieges.

Zu berücksichtigen sei daher der Gesamtkontext, aus dem sich eine Billigung von Straftaten ergebe, weswegen der Freispruch aufgehoben werden und das Verfahren wieder an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen werden müsse. Die Argumentation kann als einigermaßen kluger Schachzug verstanden werden, gibt es doch inzwischen mehrere Urteile, die gegen die Kriminalisierung besagter Slogans ausfielen.

Rechtsanwalt Tim Engels widersprach der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft entschieden. Es sei kein Billigen von Straftaten am 7. Oktober erkennbar. Engels verwies auf den friedlichen Demonstrationsverlauf sowie auf Fernseh-Interviews mit Demonstranten. Zudem sei am 9. Oktober nicht nachweisbar bekannt gewesen, wer Straftaten begangen habe. Deren Aufklärung werde bis heute von der israelischen Armee verhindert.

Das Durchbrechen der Grenze um Gaza herum sei völkerrechtlich legitim gewesen. Es sei die Aufgabe von Juristen, zu differenzieren: Einen direkten Bezug oder die Begrüßung konkreter Straftaten gebe es nicht. Das wäre für eine Verurteilung grundsätzlich nötig. Der Verteidiger beantragte die Zurückweisung des Revisionsantrages.

Erwartungsgemäß folgte das Gericht nach einer einstündigen Beratungspause der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft und hob den Freispruch mit Verweis auf eben jenen vorgeblichen Gesamtkontext auf. Nach Zwischenrufen der rund 30 Prozessbeobachter drohte das Gericht mit Rauswürfen aus dem Saal.

Laut Begründung des Gerichtes hätte eine dezidierte Distanzierung von Gewalttaten auf der Kundgebung erfolgen müssen, auch wenn die Slogans nicht per se strafbar seien. Zudem sei durch die Demonstration der öffentliche Frieden gestört und Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufgehetzt worden – dazu seien die Slogans ebenfalls geeignet. Für den unvoreingenommen Beobachter oder Teilnehmer hätte die Veranstaltung nur als Billigung von Straftaten verstanden werden können, die innere Haltung des Angeklagten oder der friedliche Verlauf der Demonstration seien nicht entscheidend.

Vor dem Beschluss war Wystrychowski in einer eineinhalbstündigen Prozesserklärung auf die Vorwürfe der Staatsanwaltschaften, die Diffamierungen gegen seine Person, die Kriminalisierung der Palästina-Solidaritätsbewegung und den Genozid in Gaza inklusive der Beihilfe der deutschen Justiz und Politik eingegangen. Die gesamte Erklärung werde zeitnah auf der Webseite des Kufiya-Netzwerks veröffentlicht, erklärte der Aktivist – sicherlich in der Hoffnung, dass seine umfangreiche Verteidigungsrede anderen Angeklagten helfen kann und in der Solidaritätsbewegung diskutiert wird.

Dem Gericht erklärte Wystrychowski, dass sein Urteil keinen relevanten Einfluss auf ihn persönlich haben und er seine politische Arbeit ohne Pause fortsetzen werde. „Ich gehe hier heute raus, so unschuldig und aufrecht, wie ich hereingekommen bin. Und ich werde immer weitermachen. Ich werde die Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer, vom Meer bis zum Fluss weiterhin fordern, ob nun mit der Parole ‚From the river to the sea, Palestine will be free‘ oder auf andere Weise. Und ich werde zur Intifada, zum Aufstand, zur Solidarität mit und für die Palästinenser aufrufen. Und ich werde anprangern, wie Deutschland gegen dieses gerechte Ziel arbeitet, wie es Verbrechen ohne Ende gegen die Palästinenser begeht, und wie es in seinem Wahn, diese Verbrechen zu begehen, auch unser aller Grundrechte einschränkt.“

Auf der anschließenden Kundgebung vor dem Gerichtsgebäude wurde der Beschluss scharf kritisiert. Ein Redner stimmte demonstrativ die Parole „Von Duisburg bis nach Gaza, yalla Intifada“ an und kassierte postwendend eine Anzeige. Und dies, obwohl der Slogan doch angeblich nicht per se strafbar ist.

Quelle: Unsere Zeit

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