Übernommen von Pro Asyl:
Vor 100 Tagen, am 12. Juni 2026, ist die Neuordnung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in der EU und in allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Die 100 Tage nimmt PRO ASYL zum Anlass für eine erste Einordnung. Deutlich wird: Es geht Deutschland um maximale Härte.
| In einem neuen Policy Paper zieht PRO ASYL Bilanz: Der deutsche Gesetzgeber hat die vorhandenen Spielräume weitgehend zulasten der Schutzsuchenden genutzt. Einzelne Regelungen gehen über die zwingenden Vorgaben des EU-Rechts hinaus.
„Die Erkenntnisse aus den ersten 100 Tagen GEAS sind alarmierend: Schutzsuchende werden abgeschottet, komplexe Verfolgungsgeschichten im Eiltempo geprüft und besondere Schutzbedarfe übersehen. Unabhängige Beratung fehlt, während Menschen unter haftähnlichen Bedingungen festgehalten werden. So entstehen Fehlentscheidungen und Rechtsverstöße. Das ist politisch gewollte Abschreckung“, erklärt Helen Rezene, Geschäftsführerin von PRO ASYL. In dem Policy-Paper untersucht PRO ASYL die neuen Grenzverfahren und die verschärften Dublin-Regelungen. Grundlage sind konkrete Fälle und Berichte aus der anwaltlichen und unabhängigen Beratungspraxis. In beiden Bereichen sind die negativen Folgen bereits deutlich sichtbar. Grenzverfahren: Schutzbedarfe übersehen, Rechte verletzt Das neue GEAS soll dazu beitragen, dass deutlich weniger Schutzsuchende in die Europäische Union gelangen. Zahlreiche Asylverfahren werden deshalb unmittelbar an den EU-Außengrenzen durchgeführt. Während dieser Verfahren gelten die Betroffenen rechtlich als nicht eingereist. Auch Deutschland ist verpflichtet, Grenzverfahren an seinen Außengrenzen durchzuführen. Die ersten von PRO ASYL begleiteten Fälle offenbaren gravierende Defizite: · Besondere Schutzbedarfe werden nicht zuverlässig erkannt und berücksichtigt. · Medizinische Erfordernisse finden nicht ausreichend Beachtung. · Beschleunigte Verfahren werden komplexen Flucht- und Verfolgungsgeschichten nicht gerecht. · Unabhängige Asylverfahrensberatung und asylrechtskundige anwaltliche Beratung sind nicht an allen Standorten gewährleistet. |
Schutzsuchende durchlaufen die Grenzverfahren weitgehend von der Öffentlichkeit abgeschottet und unter haftähnlichen Bedingungen. Nach Auffassung von PRO ASYL geht die geschlossene Unterbringung in den Grenzverfahrenseinrichtungen über eine bloße Beschränkung der Bewegungsfreiheit hinaus. Sie kommt einer Freiheitsentziehung gleich.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ordnet die Unterbringung mit weitgehend gleichlautenden Textbausteinen an. Eine nachvollziehbare Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ist in den PRO ASYL vorliegenden Anordnungen nicht erkennbar. Gegen diese Praxis bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
Dublin-System: Bis zu drei Jahre Ungewissheit
Auch das seit Jahren dysfunktionale Dublin-System wurde nicht grundlegend reformiert, sondern weiter verschärft. Die Verantwortung für einen großen Teil der Asylverfahren liegt weiterhin bei den Mitgliedstaaten an den europäischen Außengrenzen. Das gilt selbst dann, wenn Geflüchtete dort unter menschenunwürdigen Bedingungen leben oder Gewalt erfahren haben.
Besonders einschneidend ist die Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist. Im Regelfall muss eine Überstellung innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Wird eine Person als „flüchtig“ eingestuft, kann die Frist nach neuem Recht um drei Jahre verlängert werden. Zuvor lag die Höchstfrist bei 18 Monaten.
Die PRO ASYL vorliegenden Fälle zeigen: Das BAMF nutzt diese Möglichkeit extensiv und zulasten der Betroffenen. Dadurch kann die inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe und des Schutzanspruchs über Jahre hinausgeschoben werden. Für die Schutzsuchenden bedeutet das jahrelange Ungewissheit. Zugleich provoziert diese Praxis eine Klagewelle vor den Verwaltungsgerichten
Kirchenasyl wird unter Druck gesetzt
Die Neuregelung setzt auch das Kirchenasyl massiv unter Druck. Dabei ist es ein wichtiges humanitäres Korrektiv in besonderen Härtefällen. Das BAMF empfiehlt den Ausländerbehörden, Menschen nach der Ablehnung eines Härtefalldossiers persönlich vorzuladen. Erscheinen sie nicht, soll ihre Überstellungsfrist um drei Jahre verlängert werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Dublin-Recht galt eine Person im offenen Kirchenasyl grundsätzlich nicht als flüchtig, wenn den Behörden ihr Aufenthaltsort bekannt war. Nach Auffassung von PRO ASYL kann auch nach neuem Recht der bloße Aufenthalt im offenen Kirchenasyl nicht pauschal als „Flucht“ gewertet werden.
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Quelle: Pro Asyl

