Übernommen von DiEM25:
MERA25 fordert die vollumfängliche rechtliche Anerkennung der deutschen Völkermorde an den OvaHerero und Nama und Reparationen.
Zwischen 1904 und 1908 ermordeten deutsche Kolonialtruppen Zehntausende OvaHerero und Nama, vertrieben sie in die Wüste, internierten sie in Konzentrationslagern und zerstörten ihre politischen, sozialen und kulturellen Strukturen. Deutschland erkennt diese Verbrechen inzwischen formell als Völkermord an, verweigert aber bis heute Reparationen – mit dem Argument, das Völkerrecht von 1904 bis 1908 kenne keinen solchen Anspruch. Diese Argumentation ist historisch zynisch und politisch eine Fortsetzung kolonialer Arroganz.
Keine rechtliche Ausrede
Die Bundesregierung sagt: Die Völkermordkonvention trat erst 1948 in Kraft, daher könne es für die Verbrechen im damaligen Deutsch-Südwestafrika keine rechtlichen Ansprüche geben. Das ist eine selektive Lesart des Völkerrechts.
Deutschland hat selbst an den Nürnberger Prozessen mitgewirkt. Dort wurden NS-Verbrechen verurteilt, obwohl viele dieser Taten bei ihrer Begehung nicht in einem kodifizierten Völkerrechtsvertrag als Straftatbestand festgeschrieben waren. Das Tribunal stellte klar: Bestimmte Handlungen sind unabhängig von ihrer vorherigen Kodifizierung Verbrechen. Deutschland hat diese Rechtsauffassung mitgetragen und akzeptiert. Es kann sie nicht selektiv anwenden.
Der Internationale Gerichtshof stellte 1951 in seinem Gutachten zu Vorbehalten gegen die Völkermordkonvention fest, dass die der Konvention zugrunde liegenden Prinzipien von Staaten als bindend anerkannt werden, auch ohne vertragliche Verpflichtung. Das Völkermordverbot ist damit nicht bloß Vertragsrecht, sondern Ausdruck völkergewohnheitsrechtlicher Prinzipien.
Heute gehört das Verbot des Völkermords zu den zwingenden Normen des Völkerrechts, dem *jus cogens*. Kein Staat sollte sich durch Verweis auf den Zeitpunkt einer Konvention von der Verpflichtung zur Achtung und Wiedergutmachung solcher Grundrechte befreien können. Die Bundesregierung behandelt das Völkerrecht jedoch wie eine Wahlleistung: verbindlich, wenn es deutsche Interessen schützt; nicht anwendbar, wenn es deutsche Kolonialverbrechen betrifft.
Lemkin dachte an OvaHerero und Nama
Der Begriff „Genozid“ wurde 1944 von dem Juristen Raphael Lemkin geprägt. Lemkin nannte die Vernichtung der Herero und Nama ausdrücklich als eines seiner Referenzbeispiele. Der Völkermord an den OvaHerero und Nama ist also nicht ein Randfall der Geschichte, der nachträglich in eine moderne Kategorie gepresst wird: Er gehört zu den historischen Erfahrungen, aus denen heraus der Begriff des Völkermords überhaupt entwickelt wurde.
Wer Lemkins Begriff anerkennt, aber die von ihm benannten Opfer von Wiedergutmachung ausschließt, betreibt keine Rechtstreue – sondern doppelte Buchführung der Erinnerung.
Deutschlands eigene Praxis widerspricht sich
Die Bundesrepublik hat 1952 im Luxemburger Abkommen Wiedergutmachungsleistungen an Israel und jüdische Überlebende des Holocaust vereinbart – obwohl der Holocaust ebenfalls vor Inkrafttreten der Völkermordkonvention stattfand. Deutschland hat also sehr wohl anerkannt, dass historische Massenverbrechen materielle Wiedergutmachung erfordern.
Zugleich zeigt die Geschichte der Sinti*zze und Rom*nja, wie selektiv und rassistisch diese Praxis war. Obwohl die Nationalsozialisten sie verfolgten, deportierten, zwangssterilisierten und ermordeten, wurde der Völkermord an ihnen von der Bundesregierung erst 1982 anerkannt. Vorher wurden Entschädigungsanträge häufig abgelehnt oder gekürzt – teils mit offen rassistischen Begründungen. Erst durch den jahrzehntelangen Kampf der Betroffenen, ihrer Familien und des Zentralrats Deutscher Sintzze und Romnja wurden zahlreiche Entscheidungen aufgerollt und Entschädigungen, Renten sowie Leistungen aus Härtefall- und späteren Fonds durchgesetzt.
Diese Erfahrung zeigt: Anerkennung kommt nicht von selbst, und Wiedergutmachung wird nicht freiwillig geleistet. Sie muss von den Betroffenen erkämpft werden – gegen bürokratische Verweigerung, rassistische Vorurteile und staatliches Wegschauen. Deutschland kann nicht einerseits die späte, mühsam erzwungene Anerkennung der Sinti*zze und Rom*nja als historische Lehre gelten lassen und andererseits die OvaHerero und Nama erneut auf einen unbestimmten Zeitpunkt „später“ vertrösten.
Deutschland kann die eigene Wiedergutmachungspraxis nicht nach Herkunft der Opfer auslegen. Es kann nicht sein, dass europäische Opfer deutscher Verbrechen, wenn auch oft zu spät und unzureichend, Anspruch auf Wiedergutmachung haben, afrikanische Opfer deutscher Verbrechen aber auf Entwicklungshilfe verwiesen werden. Das ist keine Versöhnung. Das ist rassistische Hierarchie in der Erinnerungs- und Entschädigungspolitik.
Entwicklungshilfe ist keine Reparation
Das deutsch-namibische Abkommen von 2021 sieht 1,1 Milliarden Euro über 30 Jahre für Wiederaufbau- und Entwicklungsprojekte vor. Deutschland nennt das eine „Geste der Anerkennung“, bestreitet aber ausdrücklich, dass daraus rechtliche Ansprüche auf Entschädigung entstehen.
Das ist keine Wiedergutmachung, sondern die Umdeutung von Schuld in Entwicklungspolitik. Reparationen setzen voraus: Anerkennung des Unrechts, Verantwortung des Täters, Beteiligung der Betroffenen und eine materielle Leistung, die nicht als Gnade, sondern als geschuldete Gerechtigkeit verstanden wird. Die bisherige „Gemeinsame Erklärung“ erfüllt diese Bedingungen nicht.
Unsere Forderungen
MERA25 unterstützt daher die Forderungen des Antrags von Die Linke:
- Vollumfängliche Anerkennung der deutschen Völkermorde an den OvaHerero und Nama ohne rechtliche Einschränkungen.
- Direkte Reparationsverhandlungen mit den betroffenen OvaHerero- und Nama-Gemeinschaften, nicht nur mit der namibischen Regierung.
- Materielle Reparationen statt Entwicklungshilfe, einschließlich Landrückgabe, Investitionen in Bildung, Gesundheit, Wasser, Infrastruktur und kulturelle Wiederherstellung.
- Eine offizielle Entschuldigung auf höchster staatlicher Ebene, die die Verantwortung Deutschlands klar benennt.
- Rückführung und digitale Zugänglichkeit von human remains (menschliche Gebeine), Archivalien und Kulturgütern, die während der Kolonialherrschaft geraubt wurden.
- Beendigung der „Gemeinsamen Erklärung“ in ihrer jetzigen Form, weil sie Reparationen ausdrücklich ausschließt und die Betroffenen nicht angemessen einbezieht.
- Transparenz und demokratische Kontrolle über alle Zahlungen, Projekte und Verhandlungsprozesse.
Gerechtigkeit ist keine Gnade
Europa hat seine koloniale Gewalt lange als Geschichte verkauft und seine eigenen Verbrechen als Recht behandelt. MERA25 lehnt diese doppelte Moral ab. Ein demokratisches Deutschland, das sich auf Rechtsstaatlichkeit, Menschenwürde und historische Verantwortung beruft, kann die Forderungen der OvaHerero und Nama nicht mit Verweis auf alte Verträge abweisen.
Reparationen sind keine Wohltat. Sie sind der Mindeststandard einer Politik, die Kolonialismus nicht verwalten, sondern überwinden will.
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Quelle: DiEM25

