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Ausbildungsstart 2026: Was Auszubildende wissen müssen

Übernommen von DGB Pressemitteilungen:

Es geht los! Für viele junge Menschen beginnt im August und September das neue Ausbildungsjahr. Doch was gilt eigentlich bei Urlaub, Probezeit, Ausbildungsvergütung oder offenen Fragen im Betrieb? Welche Rechte haben Auszubildende – und welche Pflichten?

„Wer jetzt in die Ausbildung startet, sollte seine Rechte kennen – und wissen, dass man Unklarheiten im Betrieb nicht allein klären muss“, sagt DGB-Bundesjugendsekretärin Nina Krüger. „Ausbildungsvertrag und Gewerkschaftsmitgliedschaft gehören zusammen. Dr. Azubi, unser kostenloses Online-Beratungsangebot, kann bei Fragen Orientierung geben und hilft, die richtige Gewerkschaft zu finden.“

Unter www.doktor-azubi.de können sich Auszubildende anonym mit ihren Problemen in der Ausbildung an die DGB-Jugend wenden. Geantwortet wird innerhalb kurzer Zeit. Unterstützung gibt es für die neuen Auszubildenden auch bei den Gewerkschaften.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Ausbildungsstart 2026:

Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten?

Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird von den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieben unterschrieben und muss, falls der*die Auszubildende nicht volljährig ist, zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern, in der Regel also den Eltern, unterzeichnet werden. Betrieb und Auszubildende bekommen je ein Exemplar, wobei der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag auch in digitaler Form an seine Auszubildenden übermitteln kann – jedoch unter der Bedingung, dass dieser gespeichert und ausgedruckt werden kann. Die Arbeitgeber müssen nachweisen, dass der*die Auszubildende den Ausbildungsvertrag erhalten hat. Der*die Auszubildende ist allerdings auch verpflichtet, den Empfang des Ausbildungsvertrages zu bestätigen.

Im Ausbildungsvertrag sind wichtige Punkte geregelt, wie z. B. die Inhalte der Berufsausbildung, der Ausbildungsort und die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit, der Probezeit sowie die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung gehören dazu. Auch sind hier die Voraussetzungen beschrieben, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie ein allgemeiner Hinweis auf die geltenden Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Dr. Azubi rät: Den Vertrag vorm Unterschreiben gut durchlesen und bei Unklarheiten sofort nachfragen. Es lohnt sich, den Vertrag von der Gewerkschaft prüfen zu lassen.

Wie viel Ausbildungsvergütung steht Auszubildenden zu?

Die Ausbildungsvergütung ist für viele Auszubildende in Tarifverträgen festgelegt. In nicht tarifgebundenen Betrieben darf die Vergütung den einschlägigen tariflichen Satz der Branche und Region grundsätzlich um höchstens 20 Prozent unterschreiten. Zugleich gilt die von den Gewerkschaften erkämpfte gesetzliche Mindestausbildungsvergütung: Für Auszubildende, die ihre Ausbildung 2026 beginnen, beträgt sie im ersten Ausbildungsjahr mindestens 724 Euro im Monat. Die Mindestausbildungsvergütung gilt grundsätzlich auch für staatlich geförderte außerbetriebliche Ausbildungen.

Dr. Azubi rät: Gewerkschaftsmitglied werden und die Vergütung im Ausbildungsvertrag von der zuständigen Gewerkschaft prüfen lassen. Tarifverträge bringen in vielen Branchen deutlich bessere Ausbildungsvergütungen.

Was heißt Probezeit?

Die Probezeit dauert mindestens einen, höchstens vier Monate. Sie dient dazu, dass Auszubildende und Betrieb sich kennenlernen. Während der Probezeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen beenden. Die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen.

Können Auszubildende den Ausbildungsplatz wechseln?

Nach der Probezeit können Auszubildende das Ausbildungsverhältnis beenden oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren und ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Wenn der bisherige Betrieb aber nicht einverstanden ist, brauchen Auszubildende einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung.

Dr. Azubi rät: Nicht vorschnell kündigen und keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, bevor ein neuer Betrieb gefunden ist, der die Ausbildung fortsetzt. Vorher unbedingt Beratung holen – zum Beispiel bei der Gewerkschaft.

Sind Auszubildende vor gesundheitlichen Gefahren geschützt?

In jedem Fall muss der ausbildende Betrieb die körperliche und seelische Unversehrtheit der Auszubildenden während der gesamten Ausbildung gewährleisten. Der Arbeitsschutz wird über das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Im Falle von minderjährigen Auszubildenden tritt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) hinzu. Im Rahmen des Arbeitsschutzes muss unbedingt eine allgemeine Erstunterweisung zu Beginn der Ausbildung erfolgen.

Dr. Azubi rät: Auszubildende sollten sich gleich zu Beginn bei ihrer Jugend- und Auszubildendenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat oder der zuständigen Gewerkschaft über ihre Rechte informieren.

Wann sind Tätigkeiten ausbildungsfremd?

Wenn Auszubildende Aufgaben erledigen müssen, die nicht im Ausbildungsrahmenplan vorgesehen sind, spricht man von ausbildungsfremden Tätigkeiten. Ob private Erledigungen für Vorgesetzte, Botengänge, Aufräumarbeiten oder regelmäßige Putzdienste – all das darf Auszubildenden nicht zugemutet werden. Gleiches gilt für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen anderer Beschäftigter sowie für Tätigkeiten, die körperlich unzumutbar sind.

Was als ausbildungsfremd gilt, hängt vom jeweiligen Berufsbild ab. Fest steht: Betriebe sind verpflichtet, ihre Auszubildenden aktiv und zielgerichtet auszubilden – entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan und dem betrieblichen Ausbildungsplan. Verstöße dagegen stellen nach § 102 Berufsbildungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar.

Dr. Azubi rät: Wer nicht richtig ausgebildet wird, sollte sich unbedingt wehren, da sonst das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. Voraussetzung: Den Ausbildungsplan vom Betrieb kennen und, falls nicht vorhanden, einfordern.

Was gilt beim Urlaub?

Wie viel Urlaub Auszubildenden zusteht, steht im Ausbildungsvertrag. Viele tarifvertraglich bezahlte Auszubildende haben mehr Urlaubstage als gesetzlich vorgeschrieben. Auszubildende dürfen ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, mindestens zwei Wochen des Urlaubs müssen am Stück gewährt werden.

Dr. Azubi rät: Frühzeitig einen schriftlichen Urlaubsantrag stellen, der Arbeitgeber muss dann innerhalb eines Monats darauf reagieren.

Wie bei einer Abmahnung reagieren?

Mit einer Abmahnung gibt der Ausbildungsbetrieb dem*der Auszubildenden zu verstehen, dass er mit der Leistung oder dem Verhalten nicht zufrieden ist. Eine Faustregel besagt, dass der Kündigung eines Auszubildenden mindestens zwei Abmahnungen vorausgehen müssen.

Dr. Azubi rät: Den Inhalt der Abmahnung genau prüfen. Ist die Abmahnung unberechtigt, sollte man eine Gegendarstellung verfassen. Außerdem sollte der Betriebsrat oder die Gewerkschaft eingeschaltet werden.

Welche finanziellen Hilfen gibt es?

Auszubildende können bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn das Geld nicht reicht. Eltern von Auszubildenden unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung absolviert. Wenn Auszubildende nicht mehr zu Hause wohnen und den Eltern keine Kosten durch sie entstehen, müssen die Eltern ihnen das Kindergeld auszahlen. Darüber hinaus haben volljährige Auszubildende mit eigener Mietwohnung am Ausbildungsort möglicherweise Chancen, Wohngeld zu erhalten. Müssen Auszubildende für ihre Ausbildung umziehen, können sie im ersten Ausbildungsjahr durch die Agenturen für Arbeit auch einen Mobilitätszuschuss für zwei monatliche (Familien-)Heimfahrten erhalten. Hierfür müssen sie vor Abschluss des Ausbildungsvertrags unbedingt bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit vorstellig werden.

Ich habe keinen Ausbildungsplatz gefunden – was jetzt?

Wer zum Ausbildungsstart noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sollte sich schnell bei der lokalen Agentur für Arbeit oder Jugendberufsagentur melden. Dort gibt es Unterstützung bei der Ausbildungsplatzsuche. In Regionen mit zu wenigen Ausbildungsplätzen kann unter bestimmten Voraussetzungen über die gesetzliche Ausbildungsgarantie auch eine außerbetriebliche Ausbildung gefördert werden. Ziel ist ein vollqualifizierender Berufsabschluss.

Dr. Azubi rät: Nicht abwarten. Auch nach dem offiziellen Ausbildungsstart gibt es noch Chancen auf einen Ausbildungsplatz. Beratung nutzen, Bewerbungsunterlagen checken lassen und bei der Gewerkschaft nachfragen, welche Möglichkeiten es gibt.

Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund

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