2. Dezember 2024

Verletzte Menschenwürde

ver.di erteilt der in die Diskussion gekommenen Arbeitspflicht für Geflüchtete zu prekären Löhnen eine Absage. „Eine Arbeitspflicht für 80 Cent die Stunde ist weder wertschätzend noch fair. Geflüchtete dürfen nicht zu Zweite-Klasse-Beschäftigten degradiert werden, die zu Dumping-Löhnen ausgebeutet werden. Angesichts des zunehmenden Arbeitskräftebedarfs ist dagegen eine Überprüfung der Beschäftigungsverbote für Asylsuchende notwendig“, so Rebecca Liebig, ver.di-Bundesvorstandsmitglied, zuständig für Migration und Integration. Derzeit unterliegen Geflüchtete zunächst einem Arbeitsverbot, vor allem, wenn sie in einer Geflüchtetenunterkunft leben oder sie aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“ geflüchtet sind.

„Es ist daher bedenklich, Menschen zum Arbeiten zu zwingen, wenn sie keine Chance haben, eine reguläre Arbeitserlaubnis zu erhalten“, so Liebig. Ebenso könnten solche mit 80 Cent vergüteten Tätigkeiten zur Verdrängung regulärer Beschäftigter im Niedriglohnbereich beitragen. Besser wäre es, Geflüchtete rasch mit ausreichend finanzierten Sprach- und Integrationskursen für den regulären Arbeitsmarkt fit zu machen.

Die Gewerkschafterin reagiert ebenso kritisch auf das am 6. März bei der Bund-Länder-Runde mit Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) vorgesehene Thema der bundeseinheitlichen Einführung einer Bezahlkarte für Geflüchtete mit eingeschränkter Möglichkeit der Bargeldabhebung. „Die Bezahlkarte ändert nichts daran, dass Menschen aus Krisengebieten weiterhin zu uns fliehen werden und sie ändert auch nichts daran, dass Menschen für die unterschiedlichsten Besorgungen Bargeld benötigen: für den Schulkiosk etwa oder für den Einkauf auf Wochenmärkten. Auch hier darf es nicht zu einer Diskriminierung kommen, die die Würde der Menschen verletzt. Eine restriktive Bezahlkarte engt die Selbstbestimmung dieser oft auf Bargeld angewiesenen Menschen ein. Sie ist daher in der Form, wie sie in Bund und den meisten Ländern diskutiert wird, abzulehnen“, so Liebig.

Quelle: Unsere Zeit

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