Kündigung zur Betriebsrat-Verhinderung rechtswidrig

Das Arbeits- und Sozi­al­ge­richt hat die Kün­di­gung der Dou­­glas-Mit­­ar­­bei­­te­­rin Sabri­na E. als rechts­un­wirk­sam erklärt. Es sieht als erwie­sen an, dass die Betrof­fe­ne gekün­digt wur­de, um eine Betriebs­rats­grün­dung zu ver­hin­dern.

Sabri­na E. und ande­re Beschäf­tig­te bei Dou­glas ver­such­ten im ver­gan­ge­nen Som­mer einen Betriebs­rat zu grün­den. Das Unter­neh­men kün­dig­te Sabri­na E. dar­auf­hin. Die Gewerk­schaft GPA-djp klag­te gemein­sam mit der Ange­stell­ten gegen die Kün­di­gung beim Arbeits- und Sozi­al­ge­richt Wien. Die Vor­sit­zen­de der GPA-djp Bar­ba­ra Trei­ber erklär­te dazu, dass sich gezeigt hät­te: „Es zahlt sich aus, für sei­ne Rech­te zu kämp­fen“. Der Gewerk­schaft zufol­ge steht einer Betriebs­rats­grün­dung bei Dou­glas nun nichts mehr im Wege.

Dass der Öster­rei­chi­sche Gewerk­schafts­bund (ÖGB) und sei­ne Fach­ge­werk­schaf­ten einen juris­ti­schen Weg beschrei­ten und kei­ner­lei Maß­nah­men zur Orga­ni­sie­rung und Mobi­li­sie­rung der Beschäf­tig­ten unter­neh­men, kann getrost als Teil der sozi­al­part­ner­schaft­li­chen Pra­xis des ÖGB gese­hen wer­den. Eine klas­sen­ori­en­tier­te Gewerk­schaft hät­te sich nicht auf eine Ent­schei­dung des Arbeits- und Sozi­al­ge­richts ver­las­sen, auch wenn es in die­sem Fall zum Erfolg geführt hat. So ist es auch nicht ver­wun­der­lich, dass sich der ÖGB in keins­ter Wei­se auf Betriebs­or­ga­ni­sa­tio­nen, son­dern auf den eige­nen Funk­tio­närsap­pa­rat, ange­fan­gen bei den Betriebs­rä­ten, auf­baut und ein­fa­che Gewerk­schafts­mit­glie­der über kei­ner­lei Mit­spra­che oder Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten ver­fü­gen.

Quel­le: APA-OTS

Quelle:

Zeitung der Arbeit