Sonntagsöffnung: ver.di und KAB schreiben Rechtsgeschichte

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die Katholische Arbeitnehmerbewegung (KAB) Bamberg haben Rechtsgeschichte geschrieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der grundlegenden Frage, ob rechtswidrige Verordnungen von Kommunen zu Sonntagsöffnungen auch nach Fristablauf beklagt werden können, zugunsten von ver.di und KAB entschieden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem grundlegenden Urteil vom 6.08.2020 das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth aus dem Jahr 2018 bestätigt und ver.di sowie der KAB ein Klagerecht gegen Sonntagsverordnungen auch nach Ablauf der einjährigen Klagefrist eingeräumt. Genau darum ging es in dem zugrundeliegenden Verfahren gegen die Stadt Hallstadt.

„Damit ist grundsätzlich geklärt, dass alte Verordnungen, bei denen die Frist einer Normenkontrolle abgelaufen ist, noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden können“, erklärte Dr. Friedrich Kühn, der als Rechtsanwalt die Klage für ver.di und KAB vertreten hatte.

Paul Lehmann, ver.di Gewerkschaftssekretär und Mitinitiator der Klage, stellt fest: „Damit konnten wir Rechtsgeschichte schreiben und gleichzeitig die Beschäftigten im Einzelhandel, die ohnehin durch Corona überbelastet sind, vor rechtswidrigen Sonntagsöffnungen schützen.“

„Keine Kommune kann von heute an sicher gehen, dass alte Verordnungen nicht seitens der KAB und ver.di vor den Gerichten beklagt werden. Wir sehen den Sonntagsschutz durch dieses Urteil gestärkt“, so Ralph Korschinsky, Geschäftsführer der KAB Bamberg.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Verordnung zum Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag der Stadt Hallstadt aus dem Jahr 1996 zwar nicht aufgehoben, stellt aber fest, dass die Verordnung nicht rechtskräftig sei und räumt der Stadt Hallstadt die Überarbeitung der Verordnung ein.

Quelle:

ver.di Bayern