PRO ASYL warnt vor Familiennachzugsverhinderungsgesetz

PRO ASYL: Syri­sche Flücht­lin­ge wer­den zer­rie­ben, Fami­li­en für Jah­re getrennt

PRO ASYL warnt vor Ver­ab­schie­dung des Fami­li­en­nach­zugs­ver­hin­de­rungs­ge­set­zes: Das Gesetz bringt Kriegs­flücht­lin­ge in eine aus­weg­lo­se Situa­ti­on. Sie wer­den zer­rie­ben zwi­schen einer Rück­kehr­ver­hin­de­rungs­stra­te­gie von Assad und einer Ankom­mens­ver­wei­ge­rungs­hal­tung des Gesetz­ent­wurfs.

Die größ­te Grup­pe der Betrof­fe­nen sind Men­schen, die vor dem Bür­ger­krieg in Syri­en flüch­ten. Macht­ha­ber Assad plant ihre de fac­to-Ent­eig­nung, denn auf­grund ihrer Abwe­sen­heit kön­nen syri­sche Flücht­lin­ge kei­ne Ansprü­che bei der dro­hen­den Ent­eig­nung gel­tend machen. »Assad ist es gleich­gül­tig, ob es sich bei den Geflüch­te­ten um Kriegs­flücht­lin­ge oder in Euro­pa aner­kann­te GFK-Flücht­lin­ge han­delt«, sagt Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL. Das syri­sche Regime behan­delt Geflüch­te­te als Ver­rä­ter und strebt eine kom­plet­te regime­treue Neu­ord­nung der syri­schen Gesell­schaft an. Auf einer Geheim­dienst­lis­te des syri­schen Regimes sol­len mehr als 1,5 Mil­lio­nen Namen ver­zeich­net sein; Mil­lio­nen von geflüch­te­ten Syre­rIn­nen ban­gen dar­um, bei Rück­kehr in die Fän­ge des Geheim­dienst­ap­pa­rats zu gelan­gen. Eine Rück­kehr und ein Leben mit der Fami­lie im Ver­fol­ger­staat zu for­cie­ren, ist unzu­mut­bar.

PRO ASYL for­dert ange­sichts der unver­än­dert desas­trö­sen Lage in Syri­en sub­si­di­är Geschütz­ten den Fami­li­en­nach­zug unver­züg­lich zu ermög­li­chen, da die Fami­li­en­ein­heit nicht im Her­kunfts­land her­ge­stellt wer­den kann. (Zur umfas­sen­den Stel­lung­nah­me von PRO ASYL geht es hier.) Der Gesetz­ent­wurf beinhal­tet weit­rei­chen­de Ein­schnit­te für die betrof­fe­nen sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten, ihre engs­ten Ange­hö­ri­ge und die deut­sche und euro­päi­sche Gesell­schaft. Aus dem Grund­recht auf Fami­lie wird ein Gna­den­recht des Staa­tes. Der Gesetz­ent­wurf ist uni­ons-, völ­ker­rechts-und ver­fas­sungs­wid­rig. An der Rea­li­tät vor­bei und ohne belast­ba­re Zah­len oder Schät­zun­gen wird das Grund-und Men­schen­recht auf Fami­lie unver­hält­nis­mä­ßig ein­ge­schränkt.

Der Ent­wurf geht zudem über den Koali­ti­ons­ver­trag hin­aus, ist wider­sprüch­lich und kann kei­ne fun­dier­te Recht­fer­ti­gung auf­wei­sen. Zusätz­lich zu den huma­ni­tä­ren Grün­den sol­len Inte­gra­ti­ons­as­pek­te beson­ders geprüft wer­den. Dies steht völ­lig außer­halb des Kon­zep­tes von huma­ni­tä­ren Grün­den. Per­so­nen, die Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen vor­wei­sen kön­nen, müs­sen außer­halb des Kon­tin­gents einen Anspruch auf Fami­li­en­nach­zug haben. Ihr Aus­schluss ist nicht vom Geset­zes­zweck gedeckt. Bei Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen ist der regu­lä­re Fami­li­en­nach­zug zu gewähr­leis­ten.

Bereits die Ein­lei­tung eines Wider­rufs-oder Rück­nah­me­ver­fah­rens soll den Fami­li­en­nach­zug ver­hin­dern. Dies kann dazu füh­ren, dass eine lan­ge Prü­fung durch das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) die Rea­li­sie­rung eines Nach­zugs blo­ckiert. Dies gilt umso mehr, wenn man das im Zusam­men­hang mit dem Koali­ti­ons­ver­trag liest, dass spä­tes­tens nach drei Jah­ren nach einer posi­ti­ven Ent­schei­dung Über­prü­fun­gen erfor­der­lich sein sol­len (KV, Zei­le 4949 ff.).Mehrere hun­dert­tau­send Ver­fah­ren wer­den bei Rea­li­sie­rung die­ses Vor­ha­bens ein­ge­lei­tet wer­den. Die Prü­fung ein­schließ­lich mög­li­cher Gerichts­ver­fah­ren ver­hin­dert so das Fami­li­en­zu­sam­men­le­ben trotz Vor­lie­gens huma­ni­tä­rer Grün­de auf Jah­re hin­weg.

Quelle:

Pro Asyl