Verwaltungsgericht Düsseldorf: Demoverbot war rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom gestrigen Tag festgestellt, dass das Verbot einer geplanten kurdischen Versammlung zum Thema „Stoppt den Krieg in Afrin“ rechtswidrig war. In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende aus, dass zwischen dem Demokratischen Gesellschaftszentrum der KurdInnen, Nav-Dem e.V., einerseits und der verbotenen PKK scharf getrennt werden müsse. Mit dieser Begründung können also kurdische Versammlungen nicht verboten werden.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass durch die geplante Demo mit 2.000 Teilnehmern im Februar 2018 auch keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. Nur vereinzelt bleibende Verstöße gegen das Vereinsgesetz reichen hierfür nämlich nicht aus.

Schließlich habe die Düsseldorfer Polizei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Auf einzelne Verstöße gegen das Strafgesetz könne nicht mit einem Versammlungsverbot reagiert werden, das einer Vielzahl von Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nehme, nur weil einzelne Straftaten begehen würden.

Ayten Kaplan, Ko-Vorsitzende von NAV-DEM, begrüßte das richtungsweisende Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts. „Wir haben von Anfang an klar gemacht, dass die Demonstrationsverbote gegen unseren Verband eine Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit darstellt. Die deutschen Sicherheitsbehörden haben dieses Grundrecht im vergangenen Jahr mit willkürlichen Gründen für eines der größten MigrantInnengruppen in Deutschland ausgehöhlt und sich somit zur Helferin des diktatorischen Erdogan-Regimes gemacht. Wir hoffen, das mit dem gestrigen Gerichtsurteil diese Willkür endlich ein Ende hat“, so Kaplan.

Klägervertreter Rechtsanwalt Theune zeigte sich erfreut über die Klarheit der Urteilsbegründung: „In aller Deutlichkeit stellte das Gericht klar, dass die Behauptung der Düsseldorfer Polizei, NAV-DEM sei eine „Unterorganisation“ der PKK, jeder Tatsachengrundlage entbehrt. Das Versammlungsrecht in Deutschland gilt nach wie vor auch für Kurdinnen und Kurden.“

Quelle:

Nav-Dem