Covid-19-Maßnahmengesetz: Vage Versprechen statt Rechtsanspruch

Wie die Republik UnternehmerInnen und ArbeitnehmerInnen der von Betriebsschli­eßungen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 betroffenen Betriebe hilft. Ein Kommentar von Kurt Oberleitner

Das Epidemiegesetz 1950 (das zurückgeht auf gesetzliche Regelungen aus der Zeit der Monarchie) sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Epidemiekrankheiten vor, darunter auch die Möglichkeit zur Schließung oder zur Beschränkung des Betriebes von Unternehmen, soweit das zur Epidemiebekämpfung erforderlich ist.

Unternehmer und Mitarbeiter der betroffenen Betriebe haben Entschädigungsan­sprüche gegen den Bund, wobei die Ansprüche der Arbeitnehmer an das Entgeltfortzah­lungsgesetz angelehnt sind. Das Epidemiegesetz betrifft allerdings nur Fälle der dort im Einzelnen genannten Epidemiekrankhe­iten.

Seit einigen Tagen gehört auch das Corona-Virus zu den Krankheiten, die der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz unterliegen. Dass es im Zuge der Bekämpfung der Ausbreitung dieser Epidemiekrankheit zu umfangreichen Betriebsschli­eßungen, die nahezu alle Handelsbetriebe mit wenigen Ausnahmen und zahlreiche kleine Dienstleister betreffen, gekommen ist, kann jedermann sehen, wenn er durch eine beliebige Geschäftsstraße des Landes geht.
Also sind die betroffenen Arbeitnehmer und Unternehmer, darunter viele Kleinunternehmer wie Friseure, Masseure usw. wenigstens finanziell durch Entschädigungsan­sprüche abgesichert?

Nicht ganz, denn die Bundesregierung hat sich hier etwas besonderes einfallen lassen.
Am 16.03.2020 traten unter anderem zwei neue wesentliche Gesetze in Kraft, nämlich das Covid-19 Maßnahmengesetz und das Covid-19 Fondsgesetz.

Das Covid-19 Maßnahmengesetz enthält eine Verordnungser­mächtigung für den Gesundheitsmi­nister, womit dieser Betriebsstätten zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 schließen kann, was auch geschehen ist. In diesen Fällen besteht aber keine umfassende Absicherung durch das Epidemiegesetz, sondern lediglich durch das Covid-19 Fondsgesetz, das vor allem eines nicht vorsieht: es gibt keinen Rechtsanspruch auf Entschädigungszah­lungen, sondern nur Fondrichtlinien des Finanzministers für die Abwicklung der Fondsmittel und eine Befugnis des Finanzministers zur Auszahlung der finanziellen Mittel im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.

Die soziale Absicherung der durch die sicherlich notwendigen Betriebsschließung am meisten und unmittelbarsten betroffenen UnternehmerInnen und ArbeitnehmerInnen wurde somit vom Nationalrat im Eiltempo geschwächt und von einem gesicherten Rechtsanspruch zu einem vagen Versprechen gemacht.

Kurt Oberleitner ist Rechtsanwalt in Klagenfurt und Aktivist der KPÖ Kärnten/Koroška

Quelle:

Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)