Amtsgericht Duisburg: Zeigen des YPG-Symbols kein Straftatbestand

Das Amtsgericht Duisburg hat in einem Beschluss vom 13. November 2020 den Antrag der örtlichen Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Einer Angeschuldigten hatte sie vorgeworfen, während einer Versammlung am 9. Oktober 2019 in Duisburg „für mehrere Minuten“ eine Fahne mit dem Symbol der kurdisch-nordsyrischen Volksverteidigungskräfte YPG geschwenkt zu haben. Zudem habe sie in unmittelbarer Nähe anderer Personen mit YPG-Fahnen „zwei Mal hintereinander“ die Parole „PKK“ gerufen, um auf diese Weise die Verbindung zwischen YPG und PKK herzustellen.

Anlass der Versammlung war der Einmarsch der Türkei in Syrien und hatte das Motto „Efrîn soll leben – Türkei raus aus Rojava“.

Ihr Verteidiger, Rechtsanwalt Yener Sözen, hatte in dem Verfahren vorgetragen, dass das Zeigen der YPG-Fahne erlaubt sei und das Skandieren der Parole „PKK“ keinen Verstoß gegen das Vereinsgesetz darstelle. Auch das Gericht vertrat die Auffassung, dass das der Angeschuldigten vorgeworfene Handeln keinen Straftatbestand erfülle. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn es sich bei der Fahne mit dem YPG-Symbol um das Kennzeichen eines verbotenen Vereins gehandelt hätte.

Quelle: Rote Hilfe – Amtsgericht Duisburg lehnt Antrag der Staatsanwaltschaft ab: Zeigen des YPG-Symbols kein Straftatbestand