ver.di begrüßt gerichtliche Rüge wegen Speicherung persönlicher Daten einer antifaschistischen Journalistin durch LKA Niedersachsen

Übernommen von: dju in ver.di

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) in Niedersachsen und Bremen begrüßt die von einem Gericht ausgesprochene Rüge wegen des Vorgehens der Polizei gegen eine antifaschistische Journalistin. Die bekannte Reporterin Andrea Röpke hatte sich vor dem Verwaltungsgericht in Stade erfolgreich gegen die Speicherung persönlicher Daten durch das Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen zur Wehr gesetzt. „Wir als Deutsche Journalistinnen- und Journalisten- Union in ver.di betrachten es als eine unserer zentralen Aufgaben, Kolleg*innen wie Andrea Röpke zu unterstützen und öffentlich zu machen, wie insbesondere Sicherheitsbehörden ihre wichtige Arbeit immer wieder erschweren“, sagt ver.di-Mediensekretär Peter Dinkloh.

Andrea Röpke hatte im Jahr 2018 korrekterweise und ohne Nennung des Namens des Betroffenen berichtet, dass ein Papenburger Ratsherr der AfD die mutmaßliche Terrorgruppe „Nordadler“ auf Facebook gelikt habe. Die AfD wurde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels in Papenburg lediglich durch eine Person vertreten. Nachdem gegen Röpke daraufhin wegen übler Nachrede Anzeige erstattet worden war, speicherte das LKA persönliche Daten über die Journalistin in einer Datei des bundesweiten polizeilichen Informationssystems INPOL. Röpke erlangte durch ein Auskunftsersuchen Kenntnis von dieser Speicherung, doch die Abteilung Staatsschutz des Landeskriminalamts weigerte sich auf ihren Antrag hin, die Daten zu löschen.

Auf Röpkes Klage gegen die Speicherung urteilte das Gericht nun, dass die Speicherung rechtswidrig war: Die streitgegenständliche Äußerung seien in einem journalistischen Text offen und unter Verwendung des Klarnamens der Klägerin erfolgt, so das Gericht. Selbst wenn sich diese Äußerung als rechtswidrig dargestellt hätten, wäre die Speicherung der Daten nicht zur Verhütung von zukünftigen, gleichgelagerten Handlungen geeignet gewesen, heißt es in dem Urteil weiter. Unabhängig davon stellte das Gericht fest, dass es zum Zeitpunkt der Speicherung überhaupt keinen Kriterienkatalog für die Speicherung von Daten in der Datenbank gab, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

„Man muss sich einmal vor Augen führen, was es bedeutet, dass ein AfD-Politiker eine Terrorgruppe mindestens nominell unterstützen kann und die Polizei dann die Person verfolgt, die die Gesellschaft darüber aufklärt“, sagt Gewerkschafter Peter Dinkloh. Das Verhalten der Polizei reihe sich ein in zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle, sagt Dinkloh. So hatte erst im Dezember vergangenen Jahres das Verwaltungsgericht Dresden die Unrechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung einer Journalistin festgestellt, die über „Querdenken“-Proteste in Leipzig berichtet hatte.

Quelle: dju in ver.di