Verfassungsgericht weist Angriff auf die DKP zurück

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt und damit die Entscheidung des Bundeswahlausschusses aufgehoben, der der DKP den Status als Partei abgesprochen hatte.

Der DKP-Vorsitzende Patrik Köbele erklärt dazu: „Das Bundesverfassungsgericht hat heute den Versuch, die Existenz der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) mit bürokratischen Mitteln zu gefährden und ihr die Kandidatur bei den Bundestagswahlen zu verbieten, zurückgewiesen.

Die Begründung ist eine schallende Ohrfeige für den Bundeswahlleiter und bestätigt außerdem, dass die DKP eine aktive politische Partei ist, so wird zum Beispiel auf die Kundgebung der DKP zum 80. Jahrestag des Überfalls auf die Sowjetunion verwiesen.

Dieser Beschluss ist nicht nur das Ergebnis unserer juristischen und politischen Argumentation, sondern vor allem ein Ergebnis der großen nationalen, wie internationalen Solidarität, die wir erfahren haben. Wir bedanken uns dafür von ganzem Herzen! Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig Solidarität ist und was sie bewegen kann.

Für uns sind diese Solidarität und der Erfolg ein Auftrag jetzt mit aller Kraft in den Wahlkampf zu gehen, um unsere politischen Inhalte und um die Stärkung der DKP zu kämpfen – jetzt erst recht. Der Sieg für die DKP ist auch ein kleiner Etappensieg im Kampf gegen den Abbau demokratischer Rechte, gegen den reaktionären Staatsumbau – hier müssen wir gemeinsam weiterkämpfen.“

In der Pressemitteilung des obersten deutschen Gerichts heißt es zur Begründung:

„1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG).

2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen.

Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen.

Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.“

Alle anderen 19 Einsprüche gegen die Nichtzulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl wurden dagegen abgewiesen. Definitiv nicht auf dem Wahlzettel stehen damit u.a. die Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD), die Klimaschutzpartei, Die Republikaner und die Deutsche Zentrumspartei.

Quellen: Pressemitteilung der DKP, Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts